Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

244  Nr.  22.  1914.

eines  größeren  Fahrzeugs  noch  zur  Fortbewegung  durch  Dampf  oder  andere
Maschinenkräfte  eingerichtet  sind.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1914  in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  25.  März  1914.

Friedrich  Franz-C.
  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  A.  von  Pressentin.  Langfeld.

(Nr.  14.)  Zusotzverordnung  vom  25.  März  1914  zur  Verordnung  vom  2.  Mal  1912,
betressend  die  Beförderung  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen.
Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

Die  Anlage  1  der  Verordnung  vom  2.  Mai  1912,  betreffend  die  Beförderung
  gefährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen  (Rbl.  Nr.  24  für
1912),  wird  dahin  ergänzt  bezw.  geändert,  daß

1.  Seite  2  Güterverzeichnis  hinter  dem  mit  „Ammoncahücit“  beginnenden
  Absatz  nachgetragen  wird:

„Ammoncahücit  Fram,  Ammoncahücit  Indra“"

2.  Seite  6  Güterverzeichnis  hinter  dem  mit  „Walsroder  Sicherheitssprengstoff“
  beginnenden  Absatz  eingetragen  wird:

„Wetter  Walsroder,  auch  mit  den  angehängten  Zahlen  I,  II,  III  usw.“

3.  Seite  10  Güterverzeichnis  unter  d,  Schwarzpulverähnliche,
handhabungssichere  Sprengstosfe  hinter  dem  mit  „Raschit  1I“
beginnenden  Absatz  eingeschaltet  wird:

„Rosenheimer  Sicherheits-Sprengpulver“.

4.  Seite  10  Güterverzeichnis  unter  b.  Chlorat-  und  Perchloratsprengstoffe
  hinter  dem  mit  „Bardarit“  beginnenden  Absatz  nachgetragen
  wird:

„Gelatine-Barbarit.“

5.  Seite  8  Verpackung  bei  Abschnitt  c  „Nitrozellulose“  statt  der

Schlußworte  „fest  verpackt  sein“  im  ersten  Satz  gesetzt  wird: