290 Nr. 29. 1914.
8 2.
Die auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen, welche von der
Schuldentilgungskommission in Abschnitten von 3000, 1000, 500, 300 und
100 Mark ausgegeben und mit Zinsscheinen für mindestens 10 Jahre und
Zinsscheinanweisungen versehen werden, sind seitens des Inhabers unkündbar.
§ 3.
Die Zinsen werden mit jährlich 4 vom Hundert am 2. Januar und
1. Juli fällig. Die Zahlung erfolgt gegen Rückgabe der betreffenden Zins-
scheine durch die Eisenbahnhauptkasse in Schwerin.
Sonstige Zahlstellen sind auf der Rückseite der Zinsscheine vermerkt.
84.
Die Tilgung der Schuld erfolgt vom 1. Januar 1920 ab jährlich mit
einem Prozent der Anleihesumme von 20 Millionen Mark in der Weise, daß
die zur Rückzahlung kommenden Schuldverschreibungen alljährlich durch das Los
bestimmt werden.
Die Zinsen auf die bereits ausgelosten Schuldverschreibungen werden der
alljährlich zur Tilgung zu verwendenden Summe zugeschlagen.
Der vom 1. Januar 1920 ab alljährlich im Monat Januar (zuerst im
Januar 1920) abzuhaltende Auslosungstermin, zu welchem den Inhabern
der Schuldverschreibungen der Zutritt gestattet ist, wird 4 Wochen vorher
durch Unser Regierungsblatt, den Reichsanzeiger und nach Befinden daneben
auch durch andere öffentliche Blätter bekannt gegeben. In derselben Weise er-
folgt die Bekanntgabe der ausgelosten Schuldverschreibungen binnen 14 Tagen
nach der Ziehung.
Die ausgelosten Schuldverschreibungen werden zum Nennbetrage vom
1. Juli des Auslosungsjahres ab von der Eisenbahnhauptkasse und den auf
der Rückseite der Zinsscheine vermerkten Zahlstellen eingelöst gegen Rückgabe
der ausgelosten Schuldverschreibungen nebst den zugehörigen Zinsschein-
anweisungen und den noch nicht fälligen Zinsscheinen.
Werden die Zinsscheine nicht vollständig abgeliefert, so wird der Betrag
der fehlenden Scheine von der Kapitalsumme gekürzt.
Die Verzinsung hört mit dem Rückzahlungstermin auf.
Die planmäßig ausgelosten Schuldverschreibungen werden vernichtet.