Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

462 Nr. 62. 1914. 
We) dessen uneheliche Kinder, insofern seine Verpflichtung als Vater zur 
Gewährung des Unterhalts sestgestellt ist. " 
Unter den zu b bezeichneten Voraussetzungen kann den Verwandten der 
Ehefrau in aufsteigender Linie und ihren Kindern aus früherer Ehe eine 
Unterstützung gewährt werden. 
Entfernteren Verwandten und geschiedenen Ehefrauen steht ein solcher 
Unterstützungsanspruch nicht zu. 
Die Verpflichtung zur Unterstützung liegt demjenigen Lieferungsverbande 
ob, innerhalb dessen der Eingetretene zur Zeit des Beginns des Unterstützungs- 
anspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Großherzogtum Mecklenburg- 
Schwerin bildet einen einzigen Lieferungsverband. Die Unterstützungen sollen 
mindestens betragen . 
a) für die Ehefrau im Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober 
monatlich 9 Mk., in den übrigen Monaten 12 Mk.; « 
b)fürjedesKindunterlöJahrenundderobenunterbundc 
bezeichneten Personen monatlich 6 Mk, 
Die Geldunterstützung kann teilweise durch Lieferung von Brotkorn, 
Kartoffeln, Brennmaterial usw. ersetzt werden. Unterstützungen von Privat- 
vereinen und Privatpersonen dürfen auf die vorbezeichneten Mindestbeträge 
nicht angerechnet werden. 
Für jeden der 12 Aushebungsbezirke tritt eine Unterstützungskommission 
in Tätigkeit, welche aus dem Ziodilvorsitzenden und den 4 bürgerlichen Mit- 
gliedern der Ersatzkommission des Bezirks besteht. 
Die Kommission ist berechtigt, Auskunft über die Verhältnisse der 
einzelnen Familien von den Gemeindebehörden zu erfordern, auch die letzteren 
zu ihren Verhandlungen zuzuziehen. Gemeindebehörden sind, wo eine 
gemeindliche Organisation nicht besteht, die Ortsobrigkeiten. 
Die Unterstützungskommissionen haben wegen Leistung der von ihnen 
sestgestellten Unterstützungen das Nötige anzuordnen und können sich dabei der 
Vermittelung der Ortsobrigkeiten und Gemeindebehörden bedienen. Die Orts- 
obrigkeiten und Gemeindebehörden sind nicht verpflichtet, in Vorschuß zu gehen, 
und sind berechtigt, von den Unterstützungskommissionen Ersatz der ihnen etwa 
durch Ersuchen derselben erwachsenen Auslagen zu fordern. 
Die bewilligten Unterstützungsbeträge sind in halbmonatlichen Raten 
vorauszuzahlen; Rückzahlungen finden nicht statt. Für Beginn und Fort- 
dauer der Unterstützung kommt auch die für Hin= und Rückmarsch zum und 
vom Truppenteil erforderliche Zeit zur Berechnung. Die Unterstützungen 
werden dadurch nicht unterbrochen, daß der Eingetretene als krank oder ver-
	        
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