462 Nr. 62. 1914.
We) dessen uneheliche Kinder, insofern seine Verpflichtung als Vater zur
Gewährung des Unterhalts sestgestellt ist. "
Unter den zu b bezeichneten Voraussetzungen kann den Verwandten der
Ehefrau in aufsteigender Linie und ihren Kindern aus früherer Ehe eine
Unterstützung gewährt werden.
Entfernteren Verwandten und geschiedenen Ehefrauen steht ein solcher
Unterstützungsanspruch nicht zu.
Die Verpflichtung zur Unterstützung liegt demjenigen Lieferungsverbande
ob, innerhalb dessen der Eingetretene zur Zeit des Beginns des Unterstützungs-
anspruchs seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Großherzogtum Mecklenburg-
Schwerin bildet einen einzigen Lieferungsverband. Die Unterstützungen sollen
mindestens betragen .
a) für die Ehefrau im Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober
monatlich 9 Mk., in den übrigen Monaten 12 Mk.; «
b)fürjedesKindunterlöJahrenundderobenunterbundc
bezeichneten Personen monatlich 6 Mk,
Die Geldunterstützung kann teilweise durch Lieferung von Brotkorn,
Kartoffeln, Brennmaterial usw. ersetzt werden. Unterstützungen von Privat-
vereinen und Privatpersonen dürfen auf die vorbezeichneten Mindestbeträge
nicht angerechnet werden.
Für jeden der 12 Aushebungsbezirke tritt eine Unterstützungskommission
in Tätigkeit, welche aus dem Ziodilvorsitzenden und den 4 bürgerlichen Mit-
gliedern der Ersatzkommission des Bezirks besteht.
Die Kommission ist berechtigt, Auskunft über die Verhältnisse der
einzelnen Familien von den Gemeindebehörden zu erfordern, auch die letzteren
zu ihren Verhandlungen zuzuziehen. Gemeindebehörden sind, wo eine
gemeindliche Organisation nicht besteht, die Ortsobrigkeiten.
Die Unterstützungskommissionen haben wegen Leistung der von ihnen
sestgestellten Unterstützungen das Nötige anzuordnen und können sich dabei der
Vermittelung der Ortsobrigkeiten und Gemeindebehörden bedienen. Die Orts-
obrigkeiten und Gemeindebehörden sind nicht verpflichtet, in Vorschuß zu gehen,
und sind berechtigt, von den Unterstützungskommissionen Ersatz der ihnen etwa
durch Ersuchen derselben erwachsenen Auslagen zu fordern.
Die bewilligten Unterstützungsbeträge sind in halbmonatlichen Raten
vorauszuzahlen; Rückzahlungen finden nicht statt. Für Beginn und Fort-
dauer der Unterstützung kommt auch die für Hin= und Rückmarsch zum und
vom Truppenteil erforderliche Zeit zur Berechnung. Die Unterstützungen
werden dadurch nicht unterbrochen, daß der Eingetretene als krank oder ver-