Nr. 63. 465#
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 11. August 1914.
Inhalt: «
I. Abteilung. (Nr. 35.) Verordnung, betreffend den gnadenweisen Erlaß von Freiheits-
und Geldstrafen in Veranlassung der Mobilmachung.
II. Abteilung: (1) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Unterrichts in den
domanialen und ritter= und landschaftlichen Landschulen während des
Krieges.
I. Abteilung.
(Nr. 35.) Verordnung vom 10. Auguft 1914, betreffend den gnadenweisen
Erlaß von Freiheits= und Geldftrafen in Veranlassung der Mobilmachung.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Nüsst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
ande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir bestimmen hierdurch, in Erweiterung der Verordnung vom 3. d. Mts.a,
betreffend die Vollstreckung geringerer, gegen Gestellungspflichtige erkannter
Strafen (Rol. Nr. 52), daß allen Personen des aktiven Heeres, der aktiven Marine
und der Schutztruppen vom Feldwebel (Wachtmeister) oder Deckoffizier abwärts
und allen unteren Militärbeamten des Heeres, der Marine und der Schutz-
truppen, soweit nicht Seiner Majestät dem Kaiser und Könige das Begnadigungs-
recht zusteht, die gegen sie von Militärbefehlshabern oder von Militärgerichten
des Mecklenburg-Schwerinschen Kontingents, sowie von Mecklenburg-Schwerin-
schen Gerichten und Verwaltungsbehörden verhängten Geld- und Freiheits-
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