480 Nr. 66. 1914.
Fan 2. Im 5.18 a „Postprotest“ erhält der 2. Satz des zweiten Abs. unter V folgende
assung: .-..Z-Erfolgt
die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der
Wechsel mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach dem
Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. "
Z.BorstehenbeÄnderungentretenIofottinKraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
(4) Bekanutmachung vom 10. August 1914, betressend die Einziehung von
Kosten und anderen, dem Staate geblihrenden Geldbeträgen.
Bei der Einziehung von Kosten und anderen dem Staate gebührenden Geldbeträgen
ist auf die durch den Ausbruch des Krieges veränderte allgemeine wirtschastliche
Lage Rücksicht zu nehmen. Die mit der Einziehung befaßten Dienststellen
und Beamten werden deshalb veranlaßt, die Zahlungsfähigkeit der Schuldner
im Einzelfalle sorgfältig zu prüfen und gegenüber Personen, die infolge des
gegenwärtigen Kriegszustandes in eine bedrängte Lage gekommen sind, insbesondere
gegenüber Familien, deren Ernährer zu den Fahnen einberufen sind, mit
Schonung vorzugehen. Insbesondere ist auch die Art der Einziehung den Umständen
des Einzelfalles anzupassen und deshalb gegenüber Personen, deren
Zahlungsfähigkeit nicht völlig zweifelsfrei erscheint, von der Einziehung der Kosten
im Nachnahmeverfahren oder im vereinfachten Abholungsverfahren abzusehen.
Etwaigen Stundungsgesuchen ist zu entsprechen, wenn zu erwarten ist, daß durch
eine Stundung wirtschaftlichen Schädigungen der Schuldner vorgebeugt wird.
Schwerin, den 10. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgtsches Justizministerium.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
(5) Bekanntmachung vom 10. August 1914, betreffend die Anberaumung von
Versteigerungsterminen in dem Berjahren der Versteigerung von Gegenständen,
welche der Zwangsvolltreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen.
n dem am 4. d. Mts. von dem Reichstag angenommenen Gesetze, betreffend
den Schutz der infolge des Krieges an der Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten
Personen, ist die Versteigerung von Gegenständen, welche der Zwangs-