Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

480  Nr.  66.  1914.

Fan  2.  Im  5.18  a  „Postprotest“  erhält  der  2.  Satz  des  zweiten  Abs.  unter  V  folgende
assung:  .-..Z-Erfolgt
  die  Einlösung  auch  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht,  so  wird  der
Wechsel  mit  dem  Postauftrag  am  zweiunddreißigsten  Werktage  nach  dem
Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  "
Z.BorstehenbeÄnderungentretenIofottinKraft.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Kraetke.

(4)  Bekanutmachung  vom  10.  August  1914,  betressend  die  Einziehung  von
Kosten  und  anderen,  dem  Staate  geblihrenden  Geldbeträgen.

Bei  der  Einziehung  von  Kosten  und  anderen  dem  Staate  gebührenden  Geldbeträgen
  ist  auf  die  durch  den  Ausbruch  des  Krieges  veränderte  allgemeine  wirtschastliche
  Lage  Rücksicht  zu  nehmen.  Die  mit  der  Einziehung  befaßten  Dienststellen
  und  Beamten  werden  deshalb  veranlaßt,  die  Zahlungsfähigkeit  der  Schuldner
  im  Einzelfalle  sorgfältig  zu  prüfen  und  gegenüber  Personen,  die  infolge  des
gegenwärtigen  Kriegszustandes  in  eine  bedrängte  Lage  gekommen  sind,  insbesondere
  gegenüber  Familien,  deren  Ernährer  zu  den  Fahnen  einberufen  sind,  mit
Schonung  vorzugehen.  Insbesondere  ist  auch  die  Art  der  Einziehung  den  Umständen
  des  Einzelfalles  anzupassen  und  deshalb  gegenüber  Personen,  deren
Zahlungsfähigkeit  nicht  völlig  zweifelsfrei  erscheint,  von  der  Einziehung  der  Kosten
im  Nachnahmeverfahren  oder  im  vereinfachten  Abholungsverfahren  abzusehen.
Etwaigen  Stundungsgesuchen  ist  zu  entsprechen,  wenn  zu  erwarten  ist,  daß  durch
eine  Stundung  wirtschaftlichen  Schädigungen  der  Schuldner  vorgebeugt  wird.

Schwerin,  den  10.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgtsches  Justizministerium.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(5)  Bekanntmachung  vom  10.  August  1914,  betreffend  die  Anberaumung  von
Versteigerungsterminen  in  dem  Berjahren  der  Versteigerung  von  Gegenständen,

welche  der  Zwangsvolltreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  unterliegen.

n  dem  am  4.  d.  Mts.  von  dem  Reichstag  angenommenen  Gesetze,  betreffend
den  Schutz  der  infolge  des  Krieges  an  der  Wahrnehmung  ihrer  Rechte  behinderten
  Personen,  ist  die  Versteigerung  von  Gegenständen,  welche  der  Zwangs-