Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

520  Nr.  78.  1914.

Bekanntmachung

über  die  Zahlung  der  Vergütung  für  die  Überlassung  von  Pferden,
Fahrzeugen  und  Geschirren  an  die  Militärbehörde.  Vom  24.  August  1914.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
  des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August
1914  (REG#l.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§5  1.

Ist  über  eine  Forderung,  die  einem  Pferdebesitzer  für  die  Überlassung  eines
Pferdes  an  die  Militärbehörde  gegen  die  Ariegstasse  zusteht  (88  26,  26  des
des  Gesetzes  über  die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  —  RGBl.  S.  129.—)
eine  Urkunde  (sogenanntes  Anerkenntnis)  ausgestellt,  so  wird  vermutet,  daß
der  Inhaber  der  Urkunde  bevollmächtigt  ist,  die  Zahlung  für  den  in  der
Urkunde  genannten  Berechtigten  in  Empfang  zu  nehmen.

Das  Gleiche  gilt  für  Forderungen,  die  für  die  Überlassung  von  Fahr.
zeugen  (auch  Kraftfahrzeugen)  und  Geschirren  an  die  Militärbehörde  entstanden.
sind  und  über  die  eine  Urkunde  ausgestellt  ist.

§5  2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  24.  August  1914.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Delbrück.

Mit  dieser  Nr.  76  werden  ausgegeben:  Nr.  64,  65  und  66  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.