Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

518  Nr.  77.  1914.

liche  Feilhaltung  der  im  Verlage  von  Wilhelm  Köhler,  Minden  i.  W.,
erschienenen  Bücher  "
„Unterseeboote  aon  die  Front“  und
„Der  Zusammenbruch.  Die  Seeschlacht  bei  Borkum  und  Helgoland.“
Zuwiderhandlungen  werden  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  verfolgt.

Der  kommandierende  Genueral.
v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(2)  Bekanntmachung  vom  26.  August  1914,  betreffend  landsturmpflichaige
Schiffer.
Da  es  von  großer  wirtschaftlicher  Bedeutung  ist,  daß  während  des  Krieges
der  Verkehr  auch  auf  den  Wasserstraßen  tunlichst  aufrechterhalten  wird,  so  ist
militärischerseits  angeordnet  worden,  daß  Landsturmpflichtige,  welche  Schiffahrt
treiben,  nicht  zum  Dienst  einzuziehen  sind.

Die  Ortspolizeibehörden  werden  angewiesen,  den  Schiffern  auf  Antrag
Bescheinigungen  darüber  zu  erteilen,  daß  sie  als  Schiffsbesatzung  gebraucht
werden.  Die  Großherzoglichen  Flußbauinspektionen  werden  ermächtigt,  gleichfalls
  derartige  Bescheinigungen  zu  erteilen.

Erleichterungen  hinsichtlich  der  Stärke  der  Bemannung  pon  Schiffsfahrzeugen
  sind  bei  den  zuständigen  Stellen  zu  beantragen.

Schwerin,  den  26.  August  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Lübcke.

Druckfehler-Berichtigung.

In  einem  Teile  der  Auflage  von  Nr.  62  der  Amtlichen  Beilage  des  Regierungs-Blattes
  ist  "rrs  Seite  320  in  der  Bekanntmachung  (3),  betreffend  Schutzimpfung,  ein
Druckfehler  enthalten.  Im  Absatz  2  Zeile  2  der  Bekanntmachung  ist

nicht  „Kreistierarzt“  sondern  „Kreisarzt“  zu  lesen.

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