518 Nr. 77. 1914.
liche Feilhaltung der im Verlage von Wilhelm Köhler, Minden i. W.,
erschienenen Bücher "
„Unterseeboote aon die Front“ und
„Der Zusammenbruch. Die Seeschlacht bei Borkum und Helgoland.“
Zuwiderhandlungen werden nach den gesetzlichen Vorschriften verfolgt.
Der kommandierende Genueral.
v. Roehl,
General der Artillerie.
(2) Bekanntmachung vom 26. August 1914, betreffend landsturmpflichaige
Schiffer.
Da es von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist, daß während des Krieges
der Verkehr auch auf den Wasserstraßen tunlichst aufrechterhalten wird, so ist
militärischerseits angeordnet worden, daß Landsturmpflichtige, welche Schiffahrt
treiben, nicht zum Dienst einzuziehen sind.
Die Ortspolizeibehörden werden angewiesen, den Schiffern auf Antrag
Bescheinigungen darüber zu erteilen, daß sie als Schiffsbesatzung gebraucht
werden. Die Großherzoglichen Flußbauinspektionen werden ermächtigt, gleichfalls
derartige Bescheinigungen zu erteilen.
Erleichterungen hinsichtlich der Stärke der Bemannung pon Schiffsfahrzeugen
sind bei den zuständigen Stellen zu beantragen.
Schwerin, den 26. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Lübcke.
Druckfehler-Berichtigung.
In einem Teile der Auflage von Nr. 62 der Amtlichen Beilage des Regierungs-Blattes
ist "rrs Seite 320 in der Bekanntmachung (3), betreffend Schutzimpfung, ein
Druckfehler enthalten. Im Absatz 2 Zeile 2 der Bekanntmachung ist
nicht „Kreistierarzt“ sondern „Kreisarzt“ zu lesen.
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