Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

622 Nr. 79. 1914. 
eine Umfrage bei allen Beamten zu ermitteln sein, welche von ihnen den 
Wunsch nach dem Wiedereintritt haben. 
Schwerin, den 28. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 28. August 1914, betreffend Verhalten gegen Kriegs- 
gefangene. 
Do bei der Beförderung Kriegsgefangener an einigen auswärtigen Orten ein 
ungehöriges Verhalten der Bevölkerung vorgekommen sein soll, so wird hier- 
mit ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Publikum sich von Kriegsgefangenen 
fernzuhalten hat und daß insbesondere auf Bahnhöfen, auf denen Gefangenen- 
transporte Aufenthalt haben, der Verkehr des Publikums untersagt ist. 
Unter keinen Umständen dürfen freiwillige Liebesgaben an unverwundete 
Kriegsgefangene, gleichgültig ob Offiziere oder Mannschaften, verabfolgt werden. 
Die Beförderung, geordnete Unterbringung und Verpflegung der Kriegs- 
gefangenen wird seitens der Militärbehörde geregelt, und sind deren An- 
ordnungen, inwieweit etwa bei verwundeten Kriegsgefangenen eine Fürsorge 
durch sogenannte Liebesgaben eintreten kann, auf das genaueste zu beachten. 
Der Besuch von Gefangenenlagern durch das Publikum ist unbedingt 
verboten. 
Schwerin, den 28. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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