Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

524. Nr. 80. 1914. 
Artikel 5. 
Die persönliche Freiheit ist gewährleisiet. Die Bedingungen und Formen, 
unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine Verhaftung zu- 
lässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt. 
Artikel 6. 
Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Haus- 
suchungen sowie die Beschlagnahme von Briefen und Papieren sind nur in 
den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet. 
. Artikel 27. 
Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche 
Darstellung seine Meinung frei zu äußern. 
Die Zensur darf nicht eingeführt werden, jede andere Beschränkung der 
Preßfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung. 
Artikel 28. 
Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung 
begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen. 
Artikel 29. 
Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubnis 
friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln. 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem 
Himmel, welche auch in bezug auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubnis der 
Verfügung des Gesetzes unterworfen sind. 
Artikel 30. 
Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den 
Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen. 
Das Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen 
Sicherheit, die Ausübung des in diesem und in dem vorstehendem Artikel (29) 
gewährleisteten Rechts. " 
Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten 
im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden.
	        
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