Nr. 80. 1914. 525
Artikel 36.
Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Unruhen und
zur Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen und
Formen und auf Regquisition der Zivilbehörde verwendet werden. In
letzterer Beziehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen.
(2) Bekanntmachung vom 29. August 1914, betreffend ausländische Arbeiter.
Das Fortschreiten der Ernte wird in einzelnen landwirtschaftlichen Betrieben
dahin führen, daß die Notwendigkeit zur Beschäftigung ausländischer Arbeiter
ganz oder teilweise wegfällt. Aus diesem Anlaß weist das unterzeichnete
Ministerium auf folgendes hin:
Nach Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 3. August 1914 (Rbl. Nr. 52)
dürfen die ausländischen Arbeiter ihre Arbeitsstelle nicht verlassen. Diese
Bestimmung bezieht sich auf die am 3. August d. Is. innegehabte bezw. nach-
her angetretene Arbeitsstelle. Es darf also kein ausländischer Arbeiter den
Ort verlassen, an dem er am 3. August Arbeit hatte bezw. an dem er nach
dem 3. August in Arbeit getreten ist. Für die Befolgung dieser Vorschrift
sind nicht nur die Arbeiter sondern auch ihre Arbeitgeber verantwortlich.
Es darf kein Arbeitgeber einen ausländischen Arbeiter ent-
lassen, auch wenn er seine Arbeitskraft entbehren kann. Den
ausländischen Arbeitern ist auch nach Ablauf ihres Vertrages soweit als
möglich Arbeit zu gewähren. Für die geleistete Arbeit ist ihnen eine an-
gemessene Vergütung zu geben. Kann ein Arbeitgeber dem ausländischen
Arbeiter keinerlei Arbeit mehr geben, so hat er ihm doch Wohnung und Kost
zu gewähren. Entfreiungen von diesen Bestimmungen können nur nom unter-
zeichneten Ministerium erteilt werden. Gesuche um Gewährung solcher Ent-
freiungen müssen insbesondere die Angabe enthalten, welcher Arbeitgeber die
ausländischen Arbeiter in Arbeit nehmen will, zu deren Entlassung die
Genehmigung erbeten wird. Arbeitgeber, die voraussichtlich demnächst einen
Teil ihrer ausländischen Arbeiter entbehren können, werden gut tun, baldigst
neue Arbeitsstellen für diese Arbeiter zu beschaffen und entsprechende Ent-
freiungsgesuche hierher einzureichen.
Die Bewachung der ausländischen Arbeiter liegt nach wie vor den Orts-
obrigkeiten und Gemeindevorständen nach Maßgabe der Ziffer 4 der Bekannt-
machung vom 3. August ob.