Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

526 Nr. 80. 1914. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden auf Grund der 
Bestimmungen über den Kriegszustand aufs strengste bestraft. 
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände wollen insbesondere die 
Arbeitgeber ihres Bezirks von diesen Vorschriften in Kenntnis setzen. 
Schwerin, den 29. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 29. August 1914, betreffend Unterbringung von 
Flüchtlingen aus Rußland und dem Deutschen Osten. 
Voraussichtlich werden demnächst in Mecklenburg-Schwerin Deutsche, die aus 
den von Rußland bedrohten Provinzen geflohen sind, in größerer Zahl unter- 
gebrackt werden müssen. 
Durch den heute erlassenen nachstehend abgedruckten Aufruf Seiner Hoheit 
des Herzogs Johann Albrecht ist die Bevölkerung aufgefordert worden, sich 
zur unentgeltlichen Uebernahme solcher Flüchtlinge zu erbieten. Es steht zu 
hoffen, daß solche Anerbietungen zahlreich eingehen werden. Es ist aber mit 
der Möglichkeit zu rechnen, daß auf Mecklenburg-Schwerin mehr unterzubrin- 
gende Flüchtlinge entfallen als auch bei größter Opferwilligkeit der Bevölkerung 
auf Grund freiwilliger Angebote untergebracht werden können. Deshalb muß 
schon jetzt festgestellt werden, für wieviele Flüchtlinge äußerstenfalls in den 
Ortschaften des Landes Unterkunft geschaffen werden kann. 
Die Flüchtlinge entstammen überwiegend der ländlichen Bevölkerung, die 
Städter bilden die Minderzahl. Unter den Städtern sind zahlreiche An- 
gehörige von Beamtenfamilien. 
· Die Großherzoglichen Aemter, Magistrate und Klosterämter werden auf— 
gefordert, ungescumt überschläglich festzustellen, wieviele Flüchtlinge in 
ihrem obrigkeitlichen Gebiet untergebracht werden können. Für das Gebiet 
der Ritterschasft haben die durch die Verordnung vom 6. d. Mts. eingesetzten 
Kommissare die gleiche Feststellung zu treffen. 
Über das Ergebnis ist unverzüglich hierher zu berichten. 
Schwerin, den 29. August 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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