526 Nr. 80. 1914.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden auf Grund der
Bestimmungen über den Kriegszustand aufs strengste bestraft.
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände wollen insbesondere die
Arbeitgeber ihres Bezirks von diesen Vorschriften in Kenntnis setzen.
Schwerin, den 29. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 29. August 1914, betreffend Unterbringung von
Flüchtlingen aus Rußland und dem Deutschen Osten.
Voraussichtlich werden demnächst in Mecklenburg-Schwerin Deutsche, die aus
den von Rußland bedrohten Provinzen geflohen sind, in größerer Zahl unter-
gebrackt werden müssen.
Durch den heute erlassenen nachstehend abgedruckten Aufruf Seiner Hoheit
des Herzogs Johann Albrecht ist die Bevölkerung aufgefordert worden, sich
zur unentgeltlichen Uebernahme solcher Flüchtlinge zu erbieten. Es steht zu
hoffen, daß solche Anerbietungen zahlreich eingehen werden. Es ist aber mit
der Möglichkeit zu rechnen, daß auf Mecklenburg-Schwerin mehr unterzubrin-
gende Flüchtlinge entfallen als auch bei größter Opferwilligkeit der Bevölkerung
auf Grund freiwilliger Angebote untergebracht werden können. Deshalb muß
schon jetzt festgestellt werden, für wieviele Flüchtlinge äußerstenfalls in den
Ortschaften des Landes Unterkunft geschaffen werden kann.
Die Flüchtlinge entstammen überwiegend der ländlichen Bevölkerung, die
Städter bilden die Minderzahl. Unter den Städtern sind zahlreiche An-
gehörige von Beamtenfamilien.
· Die Großherzoglichen Aemter, Magistrate und Klosterämter werden auf—
gefordert, ungescumt überschläglich festzustellen, wieviele Flüchtlinge in
ihrem obrigkeitlichen Gebiet untergebracht werden können. Für das Gebiet
der Ritterschasft haben die durch die Verordnung vom 6. d. Mts. eingesetzten
Kommissare die gleiche Feststellung zu treffen.
Über das Ergebnis ist unverzüglich hierher zu berichten.
Schwerin, den 29. August 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.