Ar 88 549
Regierungs-Blatt
für dan
Großherzogtum Blechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 8. September 1914.
Inhalt.
I. Abtellung. (Nr. 39.) Verordnung, betreffend Begnadigung zurückkehrender Fahnen-
. üchtiger.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Familienunterstützungen. (2) Bekannt-
machung, betreffend Pferdeankauf in Osterreich-Ungarn.
I. Abteilung.
.
(Nr. 39.) Verordnung vom 5. September 1914, betreffend Begnadigung zurück-
kehrender Fahnenflüchtiger.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der
Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir wollen, soweit Uns das Begnadigungsrecht zusteht, allen noch nicht zurück-
gekehrten Unteroffizieren und Gemeinen, die der unerlaubten Entfernung (§8 64,
66 M.St.G.B.) oder der ersten Fahnenflucht im Frieden (§ 69 daselbst) sich
schuldig gemacht haben, Begnadigung hinsichtlich der verwirkten Freiheits= und
Ehrenstrafen, jedoch mit Ausnahme der Degradation, in Aussicht stellen, wenn
sie während des gegenwärtigen Krieges unverzüglich, jedoch spätestens inner-
halb dreier Monate vom heutigen Tage an gerechnet, im Deutschen Reich, in
einem Deutschen Schutzgebiet oder auf einem Schiffe der Kaiserlichen Marine sich
zum Dienst stellen und ihr Wohlverhalten während ihrer Abwesenheit glaubhaft
nachweisen.
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