Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

550  Nr.  88.  1914.

Die  Begnadigung  soll  sich  auch  auf  nicht  allzu  schwere,  mit  der  Fahnenflucht
oder  der  unerlaubten  Entfernung  im  Zusammenhang  stehende  Straftaten  erstrecken.


Ausgeschlossen  davon  bleiben  diejenigen,  die

1.  das  45.  Lebensjahr  vollendet,
2.  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  verloren  haben  und  Staatsangehörige
eines  ausländischen  Staates  sind,
3.  als  dienstunfähig  befunden  werden,  sofern  sie  wegen  ihres  körperlichen
Zustandes  ihre  derzeitige  Dienstfähigkeit  nicht  annehmen  konnten.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  5.  September  1914.

Auf  besonderen  Befehl  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  7.  September  1914,  betreffend  Familienunterstlitzungen.


Aus  gegebener  Veranlassung  werden  die  Ortsobrigkeiten  und  Gemeindebehörden
  unter  Hinweis  auf  die  ihnen  im  Vorjahre  durch  die  Bezirkskommissare
gemachten  Mitteilungen  darauf  hingewiesen,  daß  für  die  Familien  der  zum
Heeresdienst  einberufenen  Mannschaften  seitens  der  Truppenteile  Ausweise  über
die  tatsächlich  erfolgte  Einstellung  des  bisherigen  Ernährers  erteilt  werden,  um
Betrügereien  zu  verhindern  und  polizeiliche  Erhebungen  entbehrlich  zu  machen.

Der  Ausweis  wird  von  den  Truppenteilen  abgestempelt,  von  der  Kriegsbeorderung
  abgetrennt  und  den  Mannschaften  auf  Wunsch  ausgehändigt.

Die  Übersendung  des  Ausweises  an  die  unterstützungsbedürftigen  Angebörigen
  liegt  den  Mannschaften  ob-Die

  bei  den  Behörden  zur  Vorlage  kommenden  Ausweise  sind  den  Unterstützungsanträgen
  beizufügen.