580 Nr. 95. 1914.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 15. September 1914, betresfend Aushebung von
Kraftfahrzeugen. v
Zwecks Aushebung noch vorhandener Lastkraftwagen und Kraftomnibusse für
Heereszwecke werden die Ortspolizeibehörden aufgefordert, noch mit tunlichster
Beschleunigung festzustellen, ob in ihrem Bezirke noch Lastkraftwagen von
2 Tonnen (— 2000 kg) Tragfähigkeit an aufwärts und Kraftomnibusse,
welche mehr als 15 Personen befördern können, vorhanden sind und ein
Verzeichnis der vorhandenen Fahrzeuge längstens innerhalb einer Woche hierher
einzureichen.
In dem Verzeichnis sind die Besitzer und deren Wohnung, die Zahl
der Wagen, die Erkennungsnummer, die Fabrik, in der das Fahrzeug an-
gefertigt ist, sowie das Anfertigungsjahr und die Höchstnutzlast bezw. die Zahl
der zu befördernden Personen anzugeben.
Schwerin, den 15. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 14. September 1914, betressend Zuwiderhondlungen
gegen die erlassenen Bekanntmachungen, betreffend ausländische Arbeiter.
Bei den Obrigkeiten eingehende Anzeigen, betreffend Zuwiderhandlungen gegen
die vom unterzeichneten Ministerium erlassenen Bekanntmachungen, betreffend
ausländische Arbeiter, sind unverzüglich hierher einzureichen.
Schwerin, den 14. September 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb.