Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

580 Nr. 95. 1914. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 15. September 1914, betresfend Aushebung von 
Kraftfahrzeugen. v 
Zwecks Aushebung noch vorhandener Lastkraftwagen und Kraftomnibusse für 
Heereszwecke werden die Ortspolizeibehörden aufgefordert, noch mit tunlichster 
Beschleunigung festzustellen, ob in ihrem Bezirke noch Lastkraftwagen von 
2 Tonnen (— 2000 kg) Tragfähigkeit an aufwärts und Kraftomnibusse, 
welche mehr als 15 Personen befördern können, vorhanden sind und ein 
Verzeichnis der vorhandenen Fahrzeuge längstens innerhalb einer Woche hierher 
einzureichen. 
In dem Verzeichnis sind die Besitzer und deren Wohnung, die Zahl 
der Wagen, die Erkennungsnummer, die Fabrik, in der das Fahrzeug an- 
gefertigt ist, sowie das Anfertigungsjahr und die Höchstnutzlast bezw. die Zahl 
der zu befördernden Personen anzugeben. 
Schwerin, den 15. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 14. September 1914, betressend Zuwiderhondlungen 
gegen die erlassenen Bekanntmachungen, betreffend ausländische Arbeiter. 
Bei den Obrigkeiten eingehende Anzeigen, betreffend Zuwiderhandlungen gegen 
die vom unterzeichneten Ministerium erlassenen Bekanntmachungen, betreffend 
ausländische Arbeiter, sind unverzüglich hierher einzureichen. 
Schwerin, den 14. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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