Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 95. 1914. 581 
(3) Bekanntmachung vom 14. September 1914, betreffend Abänderung der 
Postordnung. 
Nachstehend wird die Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 8. September 
1914, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Hl. Nr. 14), 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 14. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium. 
v. Blücher. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 8. September 1914. « 
  
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oklober 1871 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des 
Wechselprolestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird die Postordnung vom 
20. März 1900 für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundes- 
rats vom heutigen Tage, betreffend weitere Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen 
für Domizilwechsel, die im Stadtkreise Danzig zahlbar sind, wie folgt geändert. 
» .Jm§1ua»Postprotes«istamSchlussedeszwetteuAbf.untern-hinterher 
Anderung vom 30. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 391) nachzutragen: 
Auch Postprotestaulträge mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren 
gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der 
in Ostpreußen oder in einem der aufseeführten westpreußischen Kreise liegt, 
werden erst am zweiundsechzigsten Werktage nach dem Zahlungstage des 
Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 8. September 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
Mit dieser Nr. 95 wird ausgegeben: Nr. 75 des Reichs-Gesetzblatts von 1914. 
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