Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar. 101. L 
Regierungs-Blatt 
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 24. September 1914. 
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung von Höchstpreisen. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 22. September 1914, betreffend die Festsetzung von 
Höchstpreisen. 
1. Nach Verständigung mit dem stellvertretenden Generalkommando des 
IX. Armeekorps werden die vom kommandierenden General für den Bezirk 
des IX. Armeekorps festgesetzten Höchstpreise für das Großherzogtum außer 
Kraft gesetzt. 
2. Für die Festsetzung von Höchstpreisen für den Kleinverkauf von 
Gegenständen des täglichen Bedarfs durch die Ortsobrigkeiten ist fortan 
lediglich die Bekanntmachung vom 10. August 1914 — Rbl. Nr. 61 — 
maßgebend; nach der Bekanntmachung vom 15. August 1914 — Röl. Nr. 67 — 
ist nicht weiter zu verfahren. 
3. Die auf Grund der Bekanntmachung vom 10. August 1914 ergehenden 
Anordnungen der Ortsobrigkeiten sind dem unterzeichneten Ministerium sofort 
in einem Abdruck einzureichen. 
Schwerin, den 22. September 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
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