Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

620 Nr. 108. 1914. 
Kriegsministerium. Berlin W 66, den 10. 10. 1914. 
Nr. 302/10. 14. C 3. Leipziger-Straße 5. 
Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß des Krieges 1914. 
Bestimmungsgemäß haben die Zivilbehörden (Ortspolizeiverwaltungen, Landratsämter 
usw.) die Anträge auf Bewilligung der gesetzlichen Kriegsversorgungsgebührnisse für die 
Hinterbliebenen der Teilnehmer am jetzigen Kriege zur Weitervorlage vorzubereiten. 
Hierbei kommen während der Dauer des mobilen Zustandes nicht nur die an einem Orte 
wohnenden, sondern auch solche Hinterbliebenen in Betracht, welche sich dort anläßlich 
des Krieges, z. B. weil sie Festungen usw. verlassen mußten, vorübergehend aufhalten. 
Als Kriegsversorgung kommt für die nächste Zeit Kriegswitwen-, Kriegswaisen- 
und Kriegselterngeld in Frage, und zwar für die Hinterbliebenen der im Kriege gefallenen, 
der infolge einer Kriegsverwundung oder einer sonstigen Kriegsdienstbeschädigung 
gestorbenen und u. U. der verschollenen aktiven Heeresangehörigen usw. 
In den meisten Fällen wird neben Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld auch 
Witwen= und Waisengeld (allgemeine Versorgung) zustehen. Diese Gebührnisse sind 
sonst von den Truppenkeilen und Behörden zu beantragen, denen die Verstorbenen zur 
Zeit ihres Todes angehörten. Da diese Stellen jedoch, soweit sie zu den mobilen und 
neu errichteten immobilen Formationen gehören, nach Lage der Verhältnisse mit der- 
artigen Arbeiten nicht befaßt werden können, ist es der Einfachheit wegen und zur 
Beschleunigung der Zahlung geboten, die Wilwen= und Waisengeldanträge mit den 
Anträgen der Zidvilbehörden auf Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld zu verbinden. 
Mehrarbeiten entstehen dadurch nicht, da in beiden Fällen im allgemeinen dieselben 
— —ut erforderlich sind. Als Muster für die Anträge dienen die Anlagen 4 und B. 
C. Für Anträge auf Kriegselterngeld git die Anlage C. 
Unlage Sämtliche Anträge der Zivilbehörden werden bis auf weiteres von denjenigen 
Bezirkskommandos gesammelt und weiter bearbeitet, in deren Bezirk die Hinterbliebenen 
wohnen oder sich vorlbergehend aufhalten. Abdruck des in dieser Beziehung durch das 
p Armee-Verordnungsblatt ergangenen Erlasses vom 5. 9. 1914 Nr. 673/8. 14. C 3 
Anlage wird, als Anlage D beigefügt. 
Soweit die gefallenen usw. Heeresangehörigen zur Zeit ihres Todes noch eine 
Zivildienststelle inne hatten, wird die für diese Stelle zuständige Behörde nach der von 
ihr veranlaßten Bewilligung des etwa aus Zivilfonds zustehenden Witwen= und Waisen- 
geldes auch die Gewährung des Kriegswitwen= und Kriegswaisengeldes herbeizuführen 
haben. Dies gilt auch bezüglich der Hinterbliebenen der nach dem Gesetz über die 
Fisgspersorgung von Zivilbeamten vom 4. 8. 1914 — Rohl. S. 335 — bezeichneten 
ersonen. 
Die Ablehnung von Ansprüchen auf Kriegsversorgung für Hinterbliebene ist in 
jedem Falle Sache der militärischen Dienststellen. » 
Die erforderlichen Formulare sind bei den zuständigen Bezirkskommandos vorrätig. 
In Vertretung: v. Wandel.
	        
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