Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

638 Nr. 110. 1914. 
und an die Stelle der Bestimmung in Ziff. II lo dieser Anlage nachstehende 
Bestimmung: 
c) In Fällen, wo die Satzung keinen bestimmten Steuersatz vorschreibt, 
sondern einen Spielraum zwischen einem gegebenen Höchst= und 
Mindestsatz offen läßt (Nr. 1 Ziff. 6), ist der Steuersatz vom Amt 
nach bestem Ermessen zu bestimmen. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 17. Oktober 1914. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 16. Oktober 1914, betressend die Bekämpfung halt- 
loser Gerüchte. 
Nachfolgende Bekanntmachung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Bei der Durchführung der Vorschriften dieser Bekanntmachung wird 
vorzugsweise auf die verständnisvolle Mitwirkung der Beamten gerechnet. 
Das Ministerium erwartet, daß alle Beamten es vermeiden, sich an der Ver- 
breitung unverbürgter Gerüchte zu beteiligen und, wenn solche Gerüchte ihnen 
zu Ohren kommen, sich über die Quellen vergewissern und die Urheber und 
Verbreiter festzustellen suchen. 
Schwerin, den 16. Oktober 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
  
Stellvertretendes Generalkommando Altona, den 9. Oktober 1914. 
IX. Armeekorps. 
Da haltlose Gerüchte in bedenklicher Weise zunehmen, sieht sich das 
stellvertr. Generalkommando mit Bezugnahme auf § 9b des Gesetzes vom 
4. 6. 51 im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung
	        
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