654 Nr. 114. 1914.
halb des Deutschen Reichsgebiets. Bei der Wichtigkeit, die diesem Dienstzweig
zufällt, bedeutet jeder unnötige Umweg einen höchst unerwünschten Zeitverlust.
Es würde deshalb dankbar begrüßt werden, wenn in solchen Städten und
Dörfern, bei deren Durchfahrt Zweifel über den einzuschlagenden Weg ent-
stehen, wiederholt deutliche, weithin sichtbare und bei Dunkelheit erleuchtete
Richtungstafeln mit der Bezeichnung der nächsten größeren Ortschaft angebracht
würden. In Betracht kommen hierbei natürlich nur solche Straßen, die von
Kraftwagen befahren werden können.
Ferner wäre es sehr erwünscht, wenn am Eingang der Städte und
Dörfer, die an Straßen für den Kraftwagenverkehr liegen, weithin sichtbare
deutliche Ortsnamen angebracht würden.
In Vertretung: gez. v. Wandel.
(2) Bekanntmachung vom 27. Oktober 1914, betreffend die Durchflihrung der
Fleischbeschau bei inländischen Schlachtungen während des Krieges.
"6 Insolge der Mobilmachung haben auch zahlreiche Tierärzte zum Heere ein-
berufen werden müssen, so daß anzunehmen ist, daß die Durchführung der
Fleischbeschau, besonders soweit sie den Tierärzten ausschließlich vorbehalten
ist (Ergänzungsbeschau), auf Schwierigkeiten stoßen wird. Um diesen Schwierig-
keiten zu begegnen, wird es auf bezügliche Veranlassung des Reichskanzlers
bis auf weiteres hierdurch für zulässig erklärt, daß in denjenigen Fällen,
in denen der Zuziehung eines Ergänzungsbeschauers besonders große Schwierig-
keiten entgegenstehen, von einer solchen abgesehen und die Entscheidung dem
nichttierärztlichen Beschauer überlassen werden kann, falls dieser nach Ansicht
des Kreistierarztes genügend zuverlässig erscheint. Dazu wird ausdrücklich
bemerkt, daß diese Bestimmung nur auf die dringendsten Notfälle zu beschränken
ist. Die Ortsobrigkeiten werden aufgesordert, die von ihnen bestellten Fleisch=
beschauer mit entsprechender Anweisung zu versehen.
Schwerin, den 27. Oktober 1914.
Großherzoglich. Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
. Im Auftrage: Mühlenbruch.