Nr. 119. 1914. 679
An der Hand der Ortsliste bezw. der Zählbezirkslisten ist die Austeilung
der Zählkarten vorzunehmen und ihre Wiedereinsammlung zu kontrollieren.
Die Rückgabe der Zählkarten hat auch dann zu erfolgen, wenn der Betriebs-
inhaber keine Vorräte am Erhebungstage hatte. Die ausgefüllten Zählkarten
sind bei ihrer Einsammlung sofort auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Etwa
notwendig werdende Berichtigungen oder Vervollständigungen sind sofort unter
Hinweis auf die §8 4 und 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
24. August (Rel. Seite 382) zu veranlassen.
VI.
Die Verteilung der Zählkarten hat durch die Ortsobrigkeiten und Gemeinde-
vorstände so rechtzeitig zu ersolgen, daß sie sich spätestens am 28. November
in den Händen der zur Angabe Verpflichteten befinden.
Die Wiedereinsammlung und Vollständigkeitsprüfung der Zählkarten
durch die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände hat vom 1. Dezember ab
stattzufinden. «
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände haben die Angaben der einzelnen
eingesammelten Zählkarten fofort in die Ortslisten bezw. Zählbezirkslisten nach
der Reihenfolge der darin verzeichneten Betriebe und unter Angabe der Nummern
der Zählkarten zu übertragen und die Ortslisten bezw. Zählbezirkslisten sorg-
fältig aufzurechnen und die Gesamtsummen der einzelnen Arten von Vorräten
festzustellen und einzutragen. Sind mehrere Zählbezirke in einer Ortschaft
gebildet, so sind zunächst die Zählbezirkslisten fertigzustellen und in der Orts-
liste nur die Schlußsummen der Zählbezirkslisten zusammenzustellen und
aufzurechnen.
Eine Aussertigung der Ortsliste ist mit den zugehörigen Zählkarten bis
zum 8. Dezember einzusenden:
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen im Groß-
herzoglichen Domanium, den Kloster= und Stadtgebieten an
die vorgesetzten Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate;
b) von den ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten unmittelbar an
das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin.
Die zweite Ausfertigung der Ortsliste ist von den Ortsobrigkeiten
(Gemeindevorständen) für etwaige Rückfragen, sowie als Anhalt für eine
etwaige spätere Wiederholung der gleichen Erhebung sorgfältig aufzubewahren.
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben
die von ihren Gemeindevorständen eingesandten Ortslisten und Zählkarten
nach erfolgter Prüfung ihrer Vollzähligkeit — die Magistrate unter Beifügung