Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 119. 1914. 679 
An der Hand der Ortsliste bezw. der Zählbezirkslisten ist die Austeilung 
der Zählkarten vorzunehmen und ihre Wiedereinsammlung zu kontrollieren. 
Die Rückgabe der Zählkarten hat auch dann zu erfolgen, wenn der Betriebs- 
inhaber keine Vorräte am Erhebungstage hatte. Die ausgefüllten Zählkarten 
sind bei ihrer Einsammlung sofort auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Etwa 
notwendig werdende Berichtigungen oder Vervollständigungen sind sofort unter 
Hinweis auf die §8 4 und 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
24. August (Rel. Seite 382) zu veranlassen. 
VI. 
Die Verteilung der Zählkarten hat durch die Ortsobrigkeiten und Gemeinde- 
vorstände so rechtzeitig zu ersolgen, daß sie sich spätestens am 28. November 
in den Händen der zur Angabe Verpflichteten befinden. 
Die Wiedereinsammlung und Vollständigkeitsprüfung der Zählkarten 
durch die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände hat vom 1. Dezember ab 
stattzufinden. « 
Die Ortsobrigkeiten und Gemeindevorstände haben die Angaben der einzelnen 
eingesammelten Zählkarten fofort in die Ortslisten bezw. Zählbezirkslisten nach 
der Reihenfolge der darin verzeichneten Betriebe und unter Angabe der Nummern 
der Zählkarten zu übertragen und die Ortslisten bezw. Zählbezirkslisten sorg- 
fältig aufzurechnen und die Gesamtsummen der einzelnen Arten von Vorräten 
festzustellen und einzutragen. Sind mehrere Zählbezirke in einer Ortschaft 
gebildet, so sind zunächst die Zählbezirkslisten fertigzustellen und in der Orts- 
liste nur die Schlußsummen der Zählbezirkslisten zusammenzustellen und 
aufzurechnen. 
Eine Aussertigung der Ortsliste ist mit den zugehörigen Zählkarten bis 
zum 8. Dezember einzusenden: 
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen im Groß- 
herzoglichen Domanium, den Kloster= und Stadtgebieten an 
die vorgesetzten Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate; 
b) von den ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten unmittelbar an 
das Großherzogliche Statistische Amt in Schwerin. 
Die zweite Ausfertigung der Ortsliste ist von den Ortsobrigkeiten 
(Gemeindevorständen) für etwaige Rückfragen, sowie als Anhalt für eine 
etwaige spätere Wiederholung der gleichen Erhebung sorgfältig aufzubewahren. 
Die Großherzoglichen Amter, Klosterämter und Magistrate haben 
die von ihren Gemeindevorständen eingesandten Ortslisten und Zählkarten 
nach erfolgter Prüfung ihrer Vollzähligkeit — die Magistrate unter Beifügung
	        
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