Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

680 Nr. 119. 1914. 
der Ortslisten und Zählkarten aus den Städten selbst — baldmöglichst, 
spätestens bis zum 12. Dezember an das Großherzogliche Statistische 
Amt in Schwerin einzusenden. 
Die nach Ziffer VIII der Bekanntmachung vom 5. Juni 1914 mit der 
Feststellung der in den mecklenburgischen Seehäfen in Seeschiffen befindlichen 
Vorräte beauftragten Hafenbehörden haben die Ergebnisse ihrer Feststellung 
bis spätestens zum 5. Dezember an die zuständige Ortsobrigkeit abzuliefern, 
welche sie bis spätestens zum 8. Dezember dem Großherzoglichen Statistischen. 
Amt einsendet. 
Schwerin, den 3. November 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Mit dieser Nr. 119 wird ausgegeben: Nr. 97 des Reichs-Gesetzblatts von 1914—
	        
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