Nr. 120. 681
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 12. November 1914.
Inhalt:
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Einkommen= und Ergänzungssteuer von
zur Fahne einberufenen Steuerpflichtigen.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 10. November 1914, betresfend Einkommen= und
Ergänzungssteuer von zur Fahne einberufenen Steuerpflichtigen.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, von der Einziehung der in der
diesjährigen Oktober-Hebung jällig gewesenen Einkommen= und Ergänzungs=
steuer von denjenigen zur Fahne einberusenen Steuerpflichtigen, welche zu einem
Einkommen von nicht mehr als 1200 Mark veranlagt sind, einstweilen
abzusehen.
Auch werden die Obrigkeiten noch besonders auf die Bestimmungen im
§ 66 des Einkommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 und im Artikel 100
unter II Nr. 9 der Anweisung zur Ausführung dieses Gesetzes sowie in den
§§ 5 und 6 des Reichsgesetzes vom 4. August 1914, betreffend den Schutz
der insolge des Kriegs an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen
(RE#Bl. Nr. 53 Seite 328 ff.), hingewiesen.
Schwerin, den 10. November 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium.
v. Blücher.