Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 120. 681 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 12. November 1914. 
Inhalt: 
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Einkommen= und Ergänzungssteuer von 
zur Fahne einberufenen Steuerpflichtigen. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 10. November 1914, betresfend Einkommen= und 
Ergänzungssteuer von zur Fahne einberufenen Steuerpflichtigen. 
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, von der Einziehung der in der 
diesjährigen Oktober-Hebung jällig gewesenen Einkommen= und Ergänzungs= 
steuer von denjenigen zur Fahne einberusenen Steuerpflichtigen, welche zu einem 
Einkommen von nicht mehr als 1200 Mark veranlagt sind, einstweilen 
abzusehen. 
Auch werden die Obrigkeiten noch besonders auf die Bestimmungen im 
§ 66 des Einkommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 und im Artikel 100 
unter II Nr. 9 der Anweisung zur Ausführung dieses Gesetzes sowie in den 
§§ 5 und 6 des Reichsgesetzes vom 4. August 1914, betreffend den Schutz 
der insolge des Kriegs an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen 
(RE#Bl. Nr. 53 Seite 328 ff.), hingewiesen. 
Schwerin, den 10. November 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium. 
v. Blücher. 
  
 
	        
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