686 Nr. 122. 1914.
(2) Bekonntmachung vom 14. November 1914, betreffend Berstelgerungen von
Tierhäuten und Fellen.
Aue Versteigerungen von Tierhäuten und Fellen werden für den Bereich des
Großherzogtums bis auf weiteres verboten.
Schwerin, den 14. November 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 14. November 1914, betreffend Borspannverglitungs-
sätze.
Nach einer Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom
12. d. Mts. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 268 vom 13. d. Mts.) hat der
Bundesrat auf Grund des § 12 Nr. 1 des Gesetzes über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 129) beschlossen, daß vom
1. August 1914 ab die Vergütung für Vorspann auf Grund des nach-
stehenden Tarifs der Vorspannvergütungssätze erfolgt.
Wegen der Liquidation der Vergütungen bleibt es bei den bisherigen
Bestimmungen.
Schwerin, den 14. November 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Tarif
der Vorspannvergütungssätze nach dem Kriegsleistungsgesetze.
Die Vergütung für Vorspann und Spanndienste für Diegszwecke (6 3 1 3,
§ 12 des Gesetzes Üüber die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 — 129 —
erfolgt tageweise zu nachstehenden Sätzen, 46 nachdem Vorspann une — mit
Plerben beziehungsweise mit Ochsen oder Kühen geleistet sind: