Nr. 123. 1914. 691
zusammengehalten, völlig dicht und bei den Pe-
tarden von einer dichten ÜUberkiste umgeben sind.
Letztere darf höchstens 0,06 chm groß sein. Das
Rohgewicht einer Kiste mit Landminen d darf 100 kg
nicht übersteigen, Kisten von mehr als 25 kg Gewicht
müssen mit starken Handhuben versehen sein.
11. Seite 32 daselbst erhält Absatz (3) folgende Fassung: (3) Die
Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Brisante Spreng-
ladungen 1b“ oder „Petarden für Haltsignale 1b“ oder
„Schrapnellgranaten ohne Kammerhülsen und Boden-
kammerladung 1b. Oben. Nicht stürzen“, oder „Land-
minen Ib. Nicht stürzen“. „Munition“.
12. Seite 40 unter le. Zündwaren und Feuerwerkskörper. wird im
Unterabsatz à zu Absatz 24 unter Verpackung nachgetragen hinter
den Worten „feines Sägemehl“: metallene Knallkapseln je
50 mit fest eingeschlossenen Zündblättchen dürfen mit
durchlochter Pappe unverschieblich festgelegt werden.
13. Seite 40 daselbst ist im letzten Satze vor dem Schlußwort „ent-
halten“ einzufügen: , eine Kiste mit metallenen Knallkapseln
Üüber 100 Pakete.
14. Seite 48 ist unter Id. Verdichtete und verflüssigte Gase. in der
Spalte Verpackung hinter Unterabsatz 4 zu Absatz (7) als neuer
Unterabsatz e aufzunehmen: e) Gefäße mit Sauerstoff, die in
Fischbehältern befestigt sind, werden auch zugelassen,
wenn sie nicht dicht verschlossen, sondern mit Vorrich-
tungen zum allmählichen Abgeben des Sauerstoffes ver-
sehen sind.
II. Diese Zusatzverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 12. November 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.