Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

702  Nr.  126.  1914.

§5  1.

In  allen  Fällen,  in  denen  nach  Maßgabe  des  §  33  des  Gesetzes  über
die  Kriegsleistungen  vom  13.  Jum  1873  die  Feststellung  der  Vergütung  auf
Grund  sachverständiger  Schätzung  stattzufinden  hat  und  für  welche  nicht
besondere  abweichende  Bestimmungen  maßgebend  sind,  erhalten  die  Sachverständigen
  Reiseentschädigungen  nach  Maßgabe  der  den  Sachverständigen
bei  Flurabschätzungen  durch  die  Allerhöchsten  Erlasse  vom  13.  Juli  1898
(ReEl.  S.  921)  und  vom  21.  Juni  1913  (RE#l.  S.  433)  bewilligten  Sätze.

Die  Pauschvergütung  von  je  6  Mk.  täglich  (Abschnitt  III  zu  §  14A
der  Verordnung  vom  13.  Juli  1898)  wird  jedoch  nur  für  solche  Abschätzungstage
  gewährt,  an  denen  von  oder  nach  dem  Orte  des  Nachtquartiers  Fahrten
oder  Gänge  ausgeführt  wurden,  für  die  nach  der  Verordnung,  betreffend  die
Tagegelder,  die  Fuhrkosten  und  die  Umzugskosten  der  Reichsbeamten,  vom
8.  September  1910  (REl.  S.  993)  Fuhrkosten  zu  zahlen  oder  wenigstens
bare  Auslagen  zu  erstatten  wären.

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Diese  Verordnung  tritt  rückwirkend  von  dem  Tage  ab  in  Kraft,  an  dem
die  bewaffnete  Macht  mobil  gemacht  ist.

Berlin,  den  19.  November  1914.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.