Ar. 136. 75
Regierungs-Blatt
für das
Eroßberzogtum Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
usgegeben Schwerin, Donnerstag, den 10. Dezember 1914.
Inhalt.
II. Abtellung. (1) Bekanntmachung, betreffend Regelung des Absatzes von Erzeug-
nissen der Kartoffelstärke-Industrie. (2) Bekanntmachung, betreffend
den Aufruf des Landsturms.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 8. Dezember 1914, betrefsend Regelung des Ab-
sotzes von Erzeugnissen der Kartoffelstärke-Industrie.
Auf Grund § 6 der Verordnung des Bundesrats, betreffend Regelung des
Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, vom 5. November 1914
(REBl. S. 471) hat der Reichskanzler unter dem 28. November 1914
das Nachstehende bestimmt:
§ 1.
Die Fabrikanten von Kartoffelstärke sind verpflichtet, zum Zwecke der
Brotbereitung von ihren Erzeugnissen, die im Betriebsjahr 1914/15 vom
29. November 1914 an sertiggestellt werden, durch die Trockenkartoffel-
Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. zu Berlin abzusetzen:
a) 70 vom Hundert ihrer trocknen Kartoffelstärke und ihres Kartoffel-
stärkemehls, soweit diese Erzeugnisse von Superior= oder Prima-
qualität sind;
b) den Rest der unter a genannten Erzeugnisse insoweit, als er nicht
zu anderen Zwecken als zur Brotbereitung abgesetzt wird.
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