Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 136. 1914. 737 
IV. Auskunftspflicht. 
Der Fabrikant von Kartoffelstärke hat der Trockenkartoffel-Verwertungs- 
Gesellschaft m. b. H. auf Befragen über den Betiieb seiner Stärkefabrik 
Auskunft zu geben. Diese Pflicht bezieht sich insbesondere auf ihre Leistungs- 
sähigkeit, die Lagerungsmöglichkeit und den Umfang der seit dem 1. Oktober 
1918 bereits hergestellten und der voraussichtlich bis zum 30. September 1915 
noch zu erwartenden Erzeugung. 
Der Fabrikant ist ferner verpflichtet, am 1. Dezember 1914 eine genaue 
Aufnahme der fertig hergestellten Waren, nach Qualitäten geordnet, zu machen 
und unverzüglich der Gesellschaft einzureichen. 
Desgleichen ist der Fabrikant verpflichtet, auf Befragen der Trocken- 
kartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. genaue Auskunft zu erteilen über 
alle von ihm bisher getätigten und noch nicht vollständig erledigten Verkäufe 
seiner Erzeugnisse. 
Außerdem ist der Fabrikant verpflichtet, in regelmäßigen, von der 
Geschäftsführung der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b H. zu 
bestimmenden Zeitpunkten der Geschäftsführung Angaben darüber zu machen, 
welche Mengen an Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl von ihm hergestellt 
und inwieweit sie abgeliefert oder auf Lager genomn en sind. 
Der Fabrikant ist nicht verpflichtet, Auskunft über die innere Ver- 
waltung und den technischen Betrieb zu geben. 
Schwerin, den 8. Dezember 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 9. Dezember 1914, betreffend den Aufruf des 
Landsturms. 
Nachstehend wird eine Kaiserliche Verordnung, betreffend den Aufruf des 
Landsturms, vom 27. v. Mts nebst zugehöriger Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom gleichen Tage zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Unter Bezugnahme auf die bereits früher ergangenen Anordnungen 
werden die in Betracht kommenden Dienststellen angewiesen, entsprechend zu 
verfahren.
	        
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