Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  137.  1914.  743

#)  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1914)  betreffend  Schutzimpfung.

Im  Hinblick  auf  die  wachsende  Gefahr  der  Einschleppung  der  Cholera  und
des  Typhus  durch  die  aus  Feindesland  kommenden  Verwundeten  und  Kranken
erscheint  eine  Schutzimpfung  der  Arzte,  des  Pflegepersonals  und  des  gefährdeten
  Verwaltungspersonals,  insbesondere  auch  der  Desinfektoren  in  den
Krankenhäusern  und  Lazaretten  gegen  Cholera  und  Typhus  notwendig.

Die  Verwaltungen  der  Krankenhäuser  usw.  wollen  deshalb,  soweit  dies
nicht  bereits  geschehen,  solche  Impfungen  veranlassen.

Der  Impfstoff  zur  Ausführung  der  Schutzimpfungen  gegen  Cholera.  und
gegen  Typhus  wird  für  diesen  Zweck  auf  dem  Landesgesundheitsamt  zu
Rostock  unentgeltlich  und  portofrei  abgegeben.  «

Wegen  der  staatlichen  Krankenanstalten  ergehen  besondere  Verfügungen.

Schwerin,  den  12.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

(4)  Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1912,  betr.  Schutzmahregeln  gegen
übertragbare  Krankheiten  in  privaten  Krankenanstalten.

Zur  Verhütung  der  Einschleppung  von  übertragbaren  Krankheiten  werden  die  Leiter

und  Aufsichtsorgane  der  Privatkrankenanstalten  des  Landes  (Spezialkliniken,  Sanatorien

  usw.),  die  gegenwärtig  zum  Teil  zur  Unterbringung  von  verwundeten

und  kranken  Soldaten  oder  von  kranken  Flüchtlingen  dienen,  zum  Teil  aber

nach  wie  vor  auch  noch  mit  Privatkranken  belegt  werden,  hierdurch  aufgefordert,
auf  verdächtige  Kranke,  insbesondere  auf  Cholera-,  Typhus-,  Ruhr.,
Fleckfieber-Kranke  besonders  zu  achten,  in  jedem  Verdachtsfalle  die
erforderlichen  bakteriologischen  und  serologischen  Untersuchungen  durch
das  Landesgesundheitsamt  zu  Rostock  herbeizuführen,  die  verdächtigen
Kranken  sogleich  abzusondern  und  bis  zur  Klarstellung  der  Krankheitsart
  abgesondert  zu  halten,  die  nachweislich  an  übertragbarer  Krankheit
Leidenden  aber  entweder  in  ein  mit  Einrichtungen  zur  Behandlung
von  Übertragbaren  Krankheiten  ausgerüstetes  öffentliches  Krankenhaus
zu  Überführen  oder  so  abzusondern,  daß  eine  Verbreitung  oer  übertragbaren
  Krankheiten  sicher  ausgeschlossen  ist.