Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

762 Nr. 139. 1914. 
Bis zur Lieferung der neuen Muster können die Muster k, 1 und m (Dbl. 
1902 Nr. 19 S. 89—919 unter entsprechender handschriftlicher. Abänderung der 
eingeklammerten Worte durch Hinzufügung des Zusatzes „sowie der Hinter- 
bliebenenfürsorge Verwendung finden. 
In den Bescheinigungen sind die Geburtstage, die Tage der Eheschließung 
und die Todestage in Buchstaben ausgeschrieben anzugeben 
In den Heiratsscheinen sind außer den ausgeschriebenen Tagen der Ehe- 
schliehung auch Geburtstag und -Jahr der Eheleute in Ziffern anzugeben. 
Schwerin, den 15. Dezember 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien 
jder-Justiz. des Innern. 
Langfeld. L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 16. Dezember 1914 zur Ausführung der Bundes- 
ratsverordnung über Höchstpreise für Kupfer usw. vom 10. Dezember 1914. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Dezember 1914 über 
Höchstpreise für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, 
Antimon und Zinn wird bekannt gemacht, daß die Verrichtungen der zuständigen 
Behörde und der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 11 der Bundesrats- 
verordnung vom unterzeichneten Ministerium wahrgenommen werden. 
Bare Auslagen, die in einem Verfahren aus § 11 der Bundesratsverord- 
nung erwachsen, sind vom Antragsteller zu ersetzen. 
Schwerin, den 16. Dezember 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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