Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Es  kann  jedoch  Niemand  über  die  Beschrinkung  von  Prozeßbefugnissen
Beschwerde  führen,  wenn  er  durch  sein  eigenes  Verhalten  zu  erkennen  gegeben
bat,  daß  er  die  Beschränkung  für  eine  ihm  nachtheilige  nicht  erachte.  Die  Veretzung
  von  Vorschriften,  welche  lediglich  im  Interesse  des  Angeklagten  gegeben
sind,  kann  von  der  Staatsanwaltschaft  niemals  zu  dem  Zwecke  geltend  gemacht
werden,  um  eine  Vernichtung  der  ergangenen  Entscheidung  zum  Nachtheile  des
Angeklagten  herbeizuführen.

C.  391.

ihhensiunen  Ausgeschlossen  ist  die  Nichtigskeitsbeschwerde,  wenn  in  derjenigen  Instanz,
bescwerds  ans,  im  welcher  die  angefochtene  Entscheidung  ergangen  ist,  lediglich  eine  Uebertrebeschlossen

  st  tung  Gegenstand  der  Untersuchung  gewesen  ist.

K.  392.

üIn  den  Fällen,  welche  nach  F.  391.  dem  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  entzogen  sind,  ist  der  Ober-Staatsanwalt,  jedoch  nur  mit  ausdrücklicher
  Ermächtigung  des  Justizministers,  berechtigt,  dieses  Rechtsmittel  außerordentlicher
  Weise  dann  zu  ergreifen,  wenn  er  dies  zur  Aufrechterhaltung  wesentlicher
Grundsätze  des  Rechts  oder  des  Verfahrens,  bbeer  im  Interesse  der  Einheit  der
Rechtsprechung  für  erforderlich  erachtet.  An  Stelle  der  sonst  vorgeschriebenen
Anmoldungefeit  tritt  in  diesen  Fällen  eine  sechswöchentliche,  innerhalb  deren  auch
die  Angabe  der  Beschwerdepunkte  und  die  Beibringung  der  Ermächtigung
erfolgen  muß.

Wird  die  Vernichtung  ausgesprochen,  und  ergeht  in  Folge  derselben  eine
dem  Angeklagten  nachtheiligere  Entscheidung,  so  ist  der  Justizminister  berechtigt,
die  Nichtvollstreckung  derselben,  insoweit  sie  dem  Angeklagten  nachtheiliger  ist,
zu  verfügen.

d.  393.
3.  Rechtferti.  Die  Anmeldung  der  Tihtigkeitsbeschwere  hat  keine  Wirkung,  wenn  nicht
hun  rder  rechtzeitig  und  in  gehöriger  Form  (§§.  370.  392.)  die  Rechtfertigung  durch  Anbeschwerde.
  gabe  der  Beschwerdepunkte  erfolgt.

Aus  dieser  Angabe  muß  ersichtlich  sein,  ob  die  Entscheidung  wegen  Verletzung
  oder  unrichtiger  Anwendung  von  Gesetzen  oder  Rechtsgrundsätzen,  oder
wegen  einer  Nichtigkeit  in  Bezug  auf  das  Verfahren  angefochten  wird.

Im  letzteren  Falle  genügt  es,  wenn  diejenigen  Thatsachen,  welche  der  Beschwerde
  als  Grundlage  dienen,  als  nelche  hervorgehoben  werden.

Wird  eine  Entscheidung,  welche  mehrere  verbundene  Straffälle  umfaßt,
nur  in  Ansehung  eines  Theils  derselben  angefochten,  so  muß  dies  ausdrücklich
bemerkt  werden.

S.  394.

4.  Gegenerfls.  Ist  die  Anmeldung  und  Rechtfertigung  rechtzeitig  und  in  gehöriger  Form
un  n  n  S.  370.  392.)  erfolgt,  so  verfügt  der  Vorsitzende  die  vorläufige  Zulassung  des
nhn  Rechtsmittels.  r
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