Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

156

Dem  Vorsteher  liegt  neben  den  andern,  in
der  Satzung  ihm  zugewiesenen  Aufgaben  ob,  die
Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederver—
sammlung  zu  beurkunden.

Die  für  die  Offentlichkeit  bestimmten  Bekannt—
machungen  werden  in  das  Kreisblatt  des  Kreises
Cammin  aufgenommien,  sofern  nicht  die  ortsübliche
Bekanntmachung  allein  durch  die  Satzung  vorgeschrieben
  ist.

Stettin,  den  24.  Mai  1917.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

248)  Des  Königs  Majestät  haben  mittels
Allerhöchsten  Erlasses  vom  6.  Mai  d.  Is.  zu  genehmigen
  geruht,  daß  der  Name  des  im  Kreise
Usedom-  Wollin  belegenen  Gutsbezirks  Regezow  in
„Kölpin“  umgeändert  wird.

In  den  bestehenden  kommunal-rechtlichen  und
sonst  öffentlich-rechtlichen  Verhältnissen  dieses  Gutsbezirks
  wird  hierdurch  nichts  geändert.

Stettin,  den.  24.  Mai  1917.

Der  Regierungs-Präsident.
von  Schmeling.

249)0  Der  Kraftfahrer  Gerhard  Daentzer,
z.  Zt.  im  Kriegslazarett  4  zu  Brüssel,  will  seinen
Originalführerschein  zum  Führen  von  Kraftfahrzeugen
  der  Klasse  3b  im  Felde  verloren  haben
Demselben  ist  heute  eine  zweite  Ausfertigung  erteilt
  worden.“

Der  verlorene  Führerschein  ist,  falls  er  wieder- 



 

gefunden  werden  sollte,  unverzüglich  an  mich  abzuliefern.


Stettin,  den  25.  Mai  1917.

Der  Regierungs-Präsident.
Im  Auftrage:
Fleischer.
250)  Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  §  2  der  Strom=  und  Schifffahrtspolizeiverordnung
  vom  9.  Mai  1916  sowie
unter  Bezugnahme  auf  §  24  a  der  Strom=  und
Schiffahrtspolizeiverordnung  vom  28.  März  1905
und  §  25,  Abs.  2  der  Strom=  und  Schiffahrtspolizeiverordnung
  vom  17.  August  1896  wird  bis
auf  weiteres  versuchsweise  und  widerruflich  das
Hinaushängen  von  Hinterankern  im  letzten  Anhange
  eines  Schleppzuges  während  der  Fahrt  auf

dem  Plauer  Kanal,
dem  Ihle-Kanal,
dem  Sakrow-Paretzer  Kanal,
dem  Spandauer  Kanal,
dem  Oranienburger  Kanal  und
dem  Malzer  Kanal
mit  der  Maßgabe  gestattet,  daß  dann  die  betreffenden

  Hinteranker  derart  aufzuhängen  sind,  daß  sie

über  die  größte  Breite  des  Schiffes  nicht  hinausragen
  und  andere  Fahrzeuge  nicht  behindern.
Potsdam  den  12.  Mai  1917.
Der  Regierungspräsident
als  Chef  der  Verwaltung  der  Märkischen
Wasserstraßen.

der  Königl.  Preuß.  Pommerschen  Generallandschafts-Direbtion.

251)

Kündigungs-Bekanntmachung

der  Pommerschen  Landschaft.

 

Stettin,  den  1.  Mai  1917.

Nach  dem  Antrage  der  Gutseigentümer  werden  sämtliche  im  Umlauf  befindlichen  alten

3½  und  3  igen  Gutspfandbriefe  der  Güter:

Lucknitz  a,  Kreis  Neustettin,
Kl.  Borckow,  Kreis  Lauenburg,
Neuhof,  Kreis  Lauenburg

und  der  3½  %  ige  Gntspsonkulu  Grünhof,  Kreis

Fürstentum,  Nr.  12  über  150  Mk.,

zum  2.  dauuar  1918

den  Inhabern  zum  Umtausch  gegen  Pommersche  neue  Nummerpfandbriefe  gleichen  Betrages  und

Zinsfußes  gekündigt.

Die  Pfandbriefe  sind  spätestens  bis  zu  dem  annen  Tage  in  kursfähiger  Beschaffenheit  mit

den  dazu  gehörigen  Zinsscheinen  Reihe  XIII  Nr.  4/20  und

Zinsschein-Anweisungen  einzureichen  an

die  Kassen  der  zuständigen  Landschafts-Bezirks-Direktionen,  nämlich
die  Gutspfandbriefe  Lucknitz  a  und  Grünhof  an  die  Kasse  der  Königlichen  Landschafts-Bezirks-Direktion
  in  Treptow  a.  R.,
Neuhof  und  Kl.  Borckow  an  die  gleiche  Kasse  in  Stolp  i.  P.
Wenn  die  gekündigten  Pfandbriefe  bis  zum  2.  Januar  1918  nicht  eingereicht  sind,  so