90 Nr. 13. 1914.
Die zu erwerbende Fläche liegt zwischen dem Wege von Bastorf nach Arendsee
und dem Bahnhof Arendsee nördlich desselben.
Schwerin, den 3. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.
(2) Bekanntmachung vom 3. März 1914, betreffend den Abschuß von wilden
Tauben während der gesetzlichen Schonzeit.
Zur wirksamen Bekämpfung des Überhandnehmens der wilden Tauben soll auch in
dieseem Jahre in den Bezirken
r ! der Domanialämter
Bukow, Bützow, Doberan, Gadebusch, Grevesmühlen, Ribnitz, Schwerin,
Toitenwinkel, Wismar;
der ritterschaftlichen Amter
Bukow, Grevesmühlen, Ribnitz;
des Klosteramts
der Städte
Rostock, Wismar, Grevesmühlen, Kröpelin, Neubukow, Doberan, Ribnitz
den Jagdberechtigten der Abschuß von wilden Tauben auch innerhalb der nach § 2
Ziffer 9 der Verordnung vom 15. April 1904 auf die Zeit vom 16. April bis 30. Juni
festgesetzten gesetzlichen Schonzeit hierdurch gestattet sein.
Auch für andere Gebiete und Jagdbezirke des Großherzogtums wird das unter-
zeichnete Ministerium auf begründet befundenen Antrag Entfreiung von der gesetzlichen
Schonzeit erteilen.
Die Anträge sind von den Inhabern des Jagdrechtes rechtzeitig bei dem unter-
zeichneten Ministerium anzubringen.
Jagdpächter würden sich wegen der Erwirkung der Entfreiung an ihren Ver-
pächter bezw. an die verpächterische Behörde zu wenden haben.
Schwerin, den 3. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.
Ribnitz;