958 Nr. 179. 1915.
Nr. 1 der genannten Verordnung erhält den Zusatz:
„In gleicher Weise kann mit den wegen Eigentumsverbrechen oder
Zuhälterei vorbestraften Personen verfahren werden, die regelmäßige Ar-
beit nicht nachweisen können, und im Verdacht stehen, fortgesetzt durch straf-
bare Handlungen ihr Leben zu fristen.“
v. Roehl.
(2) Bekanntmachung vom 8. November 1915, betreffend rohe Häute und Felle.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 6. d. Mts., betreffend Be-
schlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Häuten
und Fellen, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und ihre Durchführung zu über-
wachen.
Schwerin, den 8. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung,
betreffend
Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht von rohen
Häuten und Fellen.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 bezw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegs-
zustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom
31. Juli 1914 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede
Zuwiderhandlung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver-