Nr. 179. 1915. 959
wirkt sind, nach & 67) der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf
vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) oder nach § 5““) der Bekanntmachung
über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) bestraft wird.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
a) alle Großviehhäute und Kalbfelle, die als vollständige Haut mindestens
folgendes Gewicht haben:
grün 10 kg,
salzfrei 9
trocken 4¾
b) das ganze aus militärischen Schlachtungen stammende Gefälle von Schlacht-
tieren aller Art,
JP0) das in den besetzten feindlichen Gebieten und den Etappen= und Operations-
gebieten gewonnene Gefälle von Schlachttieren aller Art und Pferden.
1 Inländisches Gefälle.
§ 2.
Beschlagnahme des inländischen Gefälles.
Alle im §& 1 unter a bezeichneten Häute und Felle aus dem Inlande werden hiermit
beschlagnahmt.
§ 3.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung inländischen Gefälles,
soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen erlaubt:
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
4.l wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
üüber ihn abschließt; ç
2. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren oder pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
3. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht
in der gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können
Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig
die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestrast.
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