Nr. 179. 1915. 961
a) Die von der Beschlagnahme betroffenen Häute und Felle sind bei der
Schlachtung der Tiere sorgfältig zu behandeln. Nach der Entfernung der
etwa noch anhaftenden Fett= und Fleischteile ist unverzüglich nach dem Er-
kalten das Gewicht der Haut oder des Felles festzustellen. Diese Feststellung
hat nach Möglichkeit durch einen vereidigten Wiegemeister zu erfolgen. Das
durch Wiegen ermittelte Gewicht ist in unverlöschlicher Schrift (z. B. auf
einer an der Haut oder dem Fell zu befestigenden Blechmarke oder durch
Stempelaufdruck) zu vermerken. Gleichzeitig ist das Gewicht etwa anhaf-
tenden Dungs fachmännisch zu schätzen. In dem Gewichtsverzeichnis ist
sowohl das durch Wiegen ermittelte Gewicht als auch das nach Abzug des
geschätzten Dunggewichts sich ergebende Reingewicht (Grüngewicht) aufzu-
führen. Sogleich nach dem Wiegen, spätestens aber innerhalb 24 Stunden
nach dem Fallen, ist jede Haut oder jedes Fell vom Verwahrer sorgfältig zu
salzen. Im übrigen hat jeder Verwahrer die Haut oder das Fell pfleglich
zu behandeln.
Jeder Händler (Sammler) hat bis zum zweiten Tage eines jeden Monats
ein Gewichtsverzeichnis des von ihm im vorhergehenden Monat gesammelten
Gefälles nebst einer Rechnung darüber an den zugelassenen Großhändler
einzureichen, an den er seine Ware liefern will.
Jede Häuteverwertungs-Vereinigung (Innung), die einem Verbande an-
gehört, hat bis zum zweiten Tage eines jeden Monats ein Gewichtsverzeich-
nis über das im vorhergehenden Monat von ihr gesammelte Gefälle nebst
einer Rechnung darüber an den Verband einzureichen.
4) Jede Häuteverwertungs-Vereinigung (Innung), die keinem Verbande an-
gehört, hat bis zum zweiten Tage eines jeden Monats ein Gewichts-
verzeichnis über das von ihr im vorhergehenden Monat gesammelte Gefälle
nebst einer Rechnung darüber an einen zugelassenen Großhändler ein-
zureichen.
Die Verbände von Häuteverwertungs-Vereinigungen und die zugelassenen
Großhändler haben bis zum zehnten Tage eines jeden Monats die Gewichts-
verzeichnisse des im vorhergehenden Monat gemeldet erhaltenen Gefälles
nebst Rechnungen darüber in der von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums vorgeschriebenen Form an die
Sammelstelle einzureichen.
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5 6.
Meldepflicht.
Wer nach Maßgabe der §§ 3 und 5 von der Veräußerungserlaubnis keinen Ge-
brauch gemacht hat, hat über die in seinem Besitz befindlichen Häute und Felle der
Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, Berlin W. 8,
Behrenstraße 46, Meldung zu erstatten. Die Meldungen haben auf den vorgeschrie-
benen Vordrucken zu erfolgen, welche ordnungsgemäß auszufüllen sind. Die Vordrucke
sind bei der Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe,