Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

962 Nr. 179. 1915. 
Berlin W. 8, Behrenstraße 46, anzufordern. Die Meldungen sind bis zum 20. Tage 
eines jeden Monats für den vergangenen Monat zu erstatten. 
  
Gefälle aus militärischen Schlachtungen usw. 
87. 
Gefälle aus militärischen Schlachtungen, den Operations-, Etappen= oder besetzten 
feindlichen Gebieten. 
Das aus militärischen Schlachtungen (auch des Inlandes) sowie aus den Opera- 
tions-, Etappen= oder besetzten feindlichen Gebieten stammende Gefälle ist beschlagnahmt. 
Seine Ablieferung und Verwendung ist durch besondere Vorschriften geregelt. 
Gestattet ist der Bezug derartigen Gefälles nur von der Verteilungsstelle (§ 4). 
  
8 8. 
Ausländisches Gefälle. 
Für alle im § 1 unter a bezeichneten Häute und Felle, die aus dem neutralen oder 
verbündeten Ausland eingeführt sind, gelten folgende besonderen Anordnungen: 
a) Meldepflicht. 
Die eingeführten Häute oder Felle unterliegen einer Meldepflicht an 
die Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe, 
Berlin W. 8, Behrenstraße 46, von der Vordrucke für die Meldungen an- 
zufordern sind. 
Zur Meldung verpflichtet ist jede Gerberei innerhalb einer Woche 
nach Eingang von ausländischen Häuten oder Fellen bei ihr oder ihrem 
Lagerhalter. Andere handel= oder gewerbetreibende Personen, Gesell- 
schaften oder landwirtschaftliche Betriebe, Kommunen, öffentlich-rechtliche 
Körperschaften und Verbände, die ausländische Häute im Eigentum oder 
Gewahrsam haben, sind nur meldepflichtig, sofern der Vorrat mindestens 
100 Häute oder Felle beträgt und diese einen Monat im Inland gelagert 
haben, ohne einer Gerberei zugeführt zu sein. Die Meldung hat innerhalb 
einer Woche nach Ablauf der Monatsfrist zu geschehen 
b) Lagerbuch führung. 
Jeder Meldepflichtige von ausländischen Häuten hat ein Lagerbuch 
zu führen, aus dem jede Anderung in dem Vorrat der meldepflichtigen Häute 
und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. « 
c) Behandlung des Gefälles. 
Jeder Verwahrer ausländischen Gefälles, welcher den Vorrat nicht 
pfleglich behandelt und übersichtlich lagert, hat die sofortige Enteignung zu 
gewärtigen. 
  
usländisches Gefälle. 
 
	        
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