Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 179. 1915. 963 
§6 . 
Ausnahmen. 
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 9/10, kann Ausnahmen von den Anord- 
nungen dieser Bekanntmachung gestatten. Die Entscheidung muß schriftlich erfolgen. 
8 10. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 10. November 1915 in Kraft. Von diesem 
Zeitpunkt an sind die am 23. November 1914 im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlichte 
Beschlagnahmeverfügung über Großviehhäute, sowie die Nachträge zu ihr aufgehoben. 
Altona, den 6. November 1915. 
Stellv. Generalkommando des IXX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
(3) Bekanntmachung vom 9. November 1915 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung zur Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom 4. No- 
vember 1915 (RBl. S. 723). 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung zur Regelung der Milchpreise 
und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915 (Rl. S. 723) wird 
bestimmt: " 
I 
Jeder der 12 Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom- 
munalverband. Die §§ 5—11, 12, Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung 
vom 1. Juli d. Is. — Rbl. Nr. 99 — finden entsprechende Anwendung. 
Vorstand des Kommunalverbandes ist die Kreisbehörde für Volksernährung. 
II. 
Der Begriff der Gemeinde bestimmt sich nach den Gemeindeverfassungen; 
nach diesen entscheidet sich auch, wer als Gemeindevorstand anzusehen ist. 
III. 
Die im § 1 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vorgesehene Zustimmung 
wird der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin übertragen.
	        
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