1006 Nr. 188. 1915.
Kau- A. b.
fende Art Dicke
50 Sumachgares Helmfutterleder (Schafleder) #
51 Lohgares Schafleder (nicht zugerichtet) . .
52 Schafleder (für Schuhe oder Lederwaren zugerichtet und —
gefärbt
63 Chevrauxleder
Wird die Haut nicht als Ganzes, sondern zerlegt verkauft, so darf der Gesamt-
preis der einzelnen Teile den für die Haut als Ganzes festgesetzten Preis nicht über-
steigen.
Werden halbe Häute, Kernstücke, Flanken oder Hälse nicht als Ganzes, sondern
in Teile zerlegt verkauft, so darf der für die zerlegten Gegenstände geforderte Gesamt-
preis den für den Gegenstand als Ganzes festgesetzten Preis ebenfalls nicht übersteigen.
Anmerkung. Die festgesetzten Preise für Leder gelten nur für Leder bester Beschaffen-
Für Leder geringerer Güte ist demnach nur ein entsprechend niedrigerer Preis angebracht.
Wird das Leder in anderer Form als der in Spalte c der Preistafel genaunten geliefert, so
darf der berechnete Preis zu dem in der Preistafel für ganze oder halbe Häute festgelegten Preis
nur in demselben Verhältnis stehen wie der Wert der gelieferten Teile zu dem Werte der ganzen
oder halben Haut.
84.
Mengenfeststellung und Zahlungsbedingungen.
a) Bei denjenigen Sorten, für welche im § 3 Grundpreise für das Kilogramm
angegeben sind, muß die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Bei
denjenigen Sorten, für welche im §5 3 Grundpreise nach Maß festgesetzt sind,
muß der Preisberechnung die im § 3 für die betreffende Sorte angegebene
Maßeinheit zugrunde gelegt werden.
b) Bei Käufen der amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres= und Marinever=
waltung ist für die Mengenfeststellung die amtliche Feststellung in der Ver-
brauchsstelle, erforderlichenfalls nach vorheriger Nachtrocknung bei 10 bis
15% C, maßgebend.
JP) Die Höchstpreise schließen die Kosten einmonatlicher Lagerung, der Beför-
derung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Aulegestelle
des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verpackung und der Verla-
dung ein. Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichs-
bankdiskont hinzugeschlagen werden.