Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 189. 1009 
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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 27. November 1915. 
  
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Errichtung eines Landesfuttermittelamts. 
(2) Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Hausierbetriebes von 
Kriegerandenken. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 26. November 1915, betreffend Errichtung eines 
Landesfuttermittelamts. 
J. 
Es wird ein Landesfuttermittelamt für das Großherzogtum mit dem Sitz 
in Bützow errichtet. Die Mitglieder des Landesfuttermittelamts werden von 
dem unterzeichneten Ministerium ernannt. 
II. 
Dem Landesfuttermittelamt liegt vorbehältlich der Bestimmungen im Ab- 
satz 2 die Verteilung der inländischen und ausländischen Kraftfuttermittel ein- 
schließlich der Kleie, der zuckerhaltigen Futtermittel und der Trockenkartoffelfabri- 
kate auf die Kommunalverbände, sowie der Verkehr mit den zuständigen Stellen 
im Reich wegen des Bezugs dieser Futtermittel ob. 
Die Vermittlung des Bezugs und der Verteilung der zuckerhal- 
tigen Futtermittel erfolgt in bisheriger Weise durch die Mecklenburgische 
Handelskammer in Rostock. 
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