58 Nr. 11. 1915.
nach der Enteignung ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an den bisherigen
Eigentümer zurück, sobald das Getreide ausgedroschen ist.
g 22.
Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht gehindert, das
Getreide auszudreschen.
8 23.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten beschlag-
nahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß das Getreide von dem Besitzer mit den
Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist ausge-
droschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zustän-
dige Behörde das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen.
Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln
seines Betriebs zu gestatten.
§ 24.
Der Übernahmepreis ist gemäß § 16 festzusetzen, nachdem das Getreide ausge-
droschen ist.
§l 25.
über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 21 bis 24 ergeben,
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
V. Verhältnis der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. zu den Kommunalverbänden.
g 26.
Die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. ist verpflichtet:
a) Getreide, das in ihrem Eigentume steht oder zu ihren Gunsten beschlag-
nahmt ist, dem Kommnnalverband, in dessen Bezirk es sich befindet, auf sein
Verlangen bis zur Höhe des auf ihn entfallenden Bedarfsanteils (6 32) zu
übereignen oder die Enteignung zu seinen Gunsten herbeizuführen;
b) auf Verlangen eines Kommunalverbandes das für diesen beschlagnahmte
Mehl, soweit es nach Güte, Menge und Lagerung den Lombardbedingungen
der Darlehnskasse Berlin genügt, zu übernehmen sowie für den Verkauf des
beschlagnahmten Mehls bemüht zu sein;
Tec) auf Wunsch eines Kommunalverbandes das Getreide, das sich mit Beginn
des 1. Februar 1915 in seinem Bezirke befindet, nach Möglichkeit dort bis
zur Höhe des auf ihn entfallenden Bedarfsanteils (§ 32) zu belassen und
zum Ausmahlen die Mühlen des Bezirks heranzuziehen.