Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

58 Nr. 11. 1915. 
nach der Enteignung ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an den bisherigen 
Eigentümer zurück, sobald das Getreide ausgedroschen ist. 
g 22. 
Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht gehindert, das 
Getreide auszudreschen. 
8 23. 
Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten beschlag- 
nahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß das Getreide von dem Besitzer mit den 
Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist ausge- 
droschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zustän- 
dige Behörde das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. 
Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln 
seines Betriebs zu gestatten. 
§ 24. 
Der Übernahmepreis ist gemäß § 16 festzusetzen, nachdem das Getreide ausge- 
droschen ist. 
§l 25. 
über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 21 bis 24 ergeben, 
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. 
V. Verhältnis der Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. zu den Kommunalverbänden. 
g 26. 
Die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H. ist verpflichtet: 
a) Getreide, das in ihrem Eigentume steht oder zu ihren Gunsten beschlag- 
nahmt ist, dem Kommnnalverband, in dessen Bezirk es sich befindet, auf sein 
Verlangen bis zur Höhe des auf ihn entfallenden Bedarfsanteils (6 32) zu 
übereignen oder die Enteignung zu seinen Gunsten herbeizuführen; 
b) auf Verlangen eines Kommunalverbandes das für diesen beschlagnahmte 
Mehl, soweit es nach Güte, Menge und Lagerung den Lombardbedingungen 
der Darlehnskasse Berlin genügt, zu übernehmen sowie für den Verkauf des 
beschlagnahmten Mehls bemüht zu sein; 
Tec) auf Wunsch eines Kommunalverbandes das Getreide, das sich mit Beginn 
des 1. Februar 1915 in seinem Bezirke befindet, nach Möglichkeit dort bis 
zur Höhe des auf ihn entfallenden Bedarfsanteils (§ 32) zu belassen und 
zum Ausmahlen die Mühlen des Bezirks heranzuziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.