Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 202. 1085 
* 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 16. Dezember 1915. 
  
  
Inhalt. 
I. Abteilung. (Nr. 33.) Zusatzverordnung zur Verordnung vom 2. Mai 1912, be- 
treffend die Beförderung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrteischissen. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 
29. November 1915 über eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und 
Kakao. (2) Bekanntmachung, betreffend die Gerstenkontingente der 
Brennereien. (3) Bekanntmachung, betreffend russische Arbeiter. (4) Be- 
kanntmachung, betreffend das von dem Gutsbesitzer Henry Sloman auf 
Bellin und Steinbeck errichtete Familienfideikommiß. (5) Bekannt- 
machung, betreffend die Gebühren für die Untersuchung des in das 
Zollinland eingehenden Fleisches. 
I. Abteilung. 
— 
  
(Nr. 33.) Zusatzverordnung vom 14. Dezember 1915 zur Verordnung, vom 
2. Mai 1912, betreffend die Beförderung gefährlicher Gegenstände mit Kauf- 
fahrteischiffen. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, 
der Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir verordnen nach Beratung mit Unsern getreuen Ständen, was folgt: 
Unser Ministerium des Innern wird ermächtigt, Anderungen der Anlagen 
1 und 2 der Verordnung vom 2. Mai 1912, betreffend die Beförderung ge- 
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