Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1086  Nr.  202.  1915.

fährlicher  Gegenstände  mit  Kauffahrteischiffen,  im  Wege  der  Bekanntmachung

anzuordnen.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  14.  Dezember  1915.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  13.  Dezember  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  29.  November  1915  über  eine  Bestandsaufnahme  von  Kaffee,
Tee  und  Kakao.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  November  1915  über
eine  Bestandsaufnahme  von  Kaffee,  Tee  und  Kakao  werden  folgende  Bestimmungen
  erlassen:

J.

Die  Bestandsaufnahme  der  Vorräte  von  Kaffee  (Bohnenkaffee  und  Bohnenkaffeemischungen),
  roh,  gebrannt  oder  ge  östet,  Tee  und  Kakao,  roh,  gebrannt  oder
geröstet,  erfolgt  ortschaftsweise,  und  zwar  im  Großherzoglichen  Domanium,  im
städtischen  Gebiet  und  im  Gebiete  der  Klosterämter  durch  die  Gemeindevorstände,
in  den  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften  dieser  Gebiete  durch  die  Ortsvorsteher
  und  im  Gebiet  der  Ritterschaft  durch  die  Ortsobrigkeiten.

II.

Bei  der  Aufnahme  kommen  die  folgenden  Drucksachen  in  Anwendung:
1.  Anzeige,
2.  Ortsliste  (die  gleichzeitig  als  Zählbezirksliste  und  Zusammenstellungsvordruck
  für  den  obrigkeitlichen  Bezirk  dienen  kann).

Diese  Drucksachen  werden  den  Gemeindevorständen  (Ortsvorstehern)  im
Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter  sowie  den
ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  durch  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  rechtzeitig
  zugestellt  werden.  Etwaige  Nachforderungen  von  Vordrucken  sind  an  das
Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin  zu  richten.