Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 17. 88 
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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Meckleunburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 1. Februar 1915. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung vom 27. Januar 1915 zur Ausführung der Verord- 
nung vom gleichen Tage, betreffend Gnadenerweisungen für Kriegs- 
teilnehmer. 
  
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 27. Jannar 1915 zur Ausführung der Verordnung 
vom gleichen Tage, betreffend Gnadenerweisungen für Kriegsteilnehmer. 
Zur Ausführung der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend Gnaden-- 
erweisungen für Kriegsteilnehmer, wird folgendes bestimmt: 
J. 
1. Kriegsteilnehmer im Sinne des Erlasses sind 
a) alle diejenigen Personen, die dem Deutschen Heer — einschließlich 
der Schutztruppen — oder der Deutschen Marine zur Zeit der Mobil- 
machung angehört haben oder seitdem in das Heer oder die Marine 
eingestellt worden sind, mit Ausnahme derjenigen Rekruten, Kriegs- 
freiwilligen, Ersatzreservisten und Landsturmpflichtigen, die, ohne 
einem mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teile der Land- 
oder Seemacht oder der Besatzung einer armierten oder in der Ar- 
mierung begriffenen Festung angehört zu haben, innerhalb einer Frist 
von 1 Monat seit der Einstellung wieder entlassen werden, 
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