Nr. 17. 88
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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleunburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Montag, den 1. Februar 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung vom 27. Januar 1915 zur Ausführung der Verord-
nung vom gleichen Tage, betreffend Gnadenerweisungen für Kriegs-
teilnehmer.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 27. Jannar 1915 zur Ausführung der Verordnung
vom gleichen Tage, betreffend Gnadenerweisungen für Kriegsteilnehmer.
Zur Ausführung der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend Gnaden--
erweisungen für Kriegsteilnehmer, wird folgendes bestimmt:
J.
1. Kriegsteilnehmer im Sinne des Erlasses sind
a) alle diejenigen Personen, die dem Deutschen Heer — einschließlich
der Schutztruppen — oder der Deutschen Marine zur Zeit der Mobil-
machung angehört haben oder seitdem in das Heer oder die Marine
eingestellt worden sind, mit Ausnahme derjenigen Rekruten, Kriegs-
freiwilligen, Ersatzreservisten und Landsturmpflichtigen, die, ohne
einem mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teile der Land-
oder Seemacht oder der Besatzung einer armierten oder in der Ar-
mierung begriffenen Festung angehört zu haben, innerhalb einer Frist
von 1 Monat seit der Einstellung wieder entlassen werden,
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