Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  16.  1915.  87

lichen  Mengen,  sofern  sie  nicht  durch  andere  Metalle  ersetzbar  sind  und
die  Fertigstellung  dieser  Stücke  spätestens  am  1.  März  1915  einschließlich
  beendet  ist;

4.  diejenigen  Mengen,  welche  für  Ausbesserungen  zur  Aufrechterhaltung
des  eigenen  oder  fremder  Betriebe  unbedingt  erforderlich  und  nicht
durch  andere  Metalle  ersetzbar  sind.  Die  bei  den  Ausbesserungen  entfallenden
  Metalle  sind  unter  die  beschlagnahmten  Bestände  aufzunehmen;
  es  wird  anheimgestellt,  sie  der  Kriegs-Metall  A.  G.  Berlin
W.  66,  Mauerstraße  63—65  unter  Hinweis  auf  die  vorliegende  Verfügung
  zum  Kauf  anzubieten,  sobald  die  in  §  5  angegebenen  Mindestmengen
  angesammelt  sind;

5.  diejenigen  Mengen,  welche  von  der  Kriegs-Metall  A.  G.  aufgekauft
werden.

 

§  7.
Meldebestimmungen.

Die  Meldung  hat  unter  Benutzung  der  amtlichen  Meldescheine  für  Metalle  zu  erfolgen,
  für  die  Vordrucke  in  den  Postanstalten  1.  und  2.  Klasse  erhältlich  sind;  die  Bestände
  sind  nach  den  vorgedruckten  Klassen  getrennt  anzugeben;  in  denjenigen  Fällen,
in  welchen  genaue  Werte  nicht  ermittelt  werden  können  (z.  B.  der  Reingehalt  von  Erzen),
sind  Schätzungswerte  einzutragen.

Dem  Meldepflichtigen  wird  anheimgestellt,  gleichzeitig  mit  der  Meldung  auf  besonderem
  Bogen  ein  Angebot  zum  Verkauf  eines  Teils  seiner  Bestände  oder  der
ganzen  Bestände  einzureichen.  Diese  Angebote  werden  der  Kriegsmetall-Aktiengesellschaft
weitergegeben,  die  in  erster  Linie  als  Käufer  für  das  Kriegsministerium  in  Frage  kommt.

Weitere  Mitteilungen  irgend  welcher  Art  darf  die  Meldung  nicht  enthalten.

Die  Meldezettel  sind  an  die  Metall-Meldestelle  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
Königlichen  Kriegsministeriums,  Berlin  W.  66,  Mauerstraße  63—65,  vorschriftsmäßig
ausgefüllt  bis  zum  15.  Februar  1915  einschließlich  einzureichen.

An  diese  Stelle  sind  auch  alle  Anfragen  zu  richten,  welche  die  vorliegende  Verfügung
  betreffen.

Die  Bestände  sind  in  gleicher  Weise  fortlaufend  alle  3  Monate  (erstmalig  wieder
am  1.  Mai)  aufzugeben  unter  Einhaltung  der  Einreichungsfrist  bis  zum  15.  des  betreffenden
  Monats.