Nr. 16. 1915. 87
lichen Mengen, sofern sie nicht durch andere Metalle ersetzbar sind und
die Fertigstellung dieser Stücke spätestens am 1. März 1915 einschließlich
beendet ist;
4. diejenigen Mengen, welche für Ausbesserungen zur Aufrechterhaltung
des eigenen oder fremder Betriebe unbedingt erforderlich und nicht
durch andere Metalle ersetzbar sind. Die bei den Ausbesserungen entfallenden
Metalle sind unter die beschlagnahmten Bestände aufzunehmen;
es wird anheimgestellt, sie der Kriegs-Metall A. G. Berlin
W. 66, Mauerstraße 63—65 unter Hinweis auf die vorliegende Verfügung
zum Kauf anzubieten, sobald die in § 5 angegebenen Mindestmengen
angesammelt sind;
5. diejenigen Mengen, welche von der Kriegs-Metall A. G. aufgekauft
werden.
§ 7.
Meldebestimmungen.
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Metalle zu erfolgen,
für die Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Bestände
sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben; in denjenigen Fällen,
in welchen genaue Werte nicht ermittelt werden können (z. B. der Reingehalt von Erzen),
sind Schätzungswerte einzutragen.
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, gleichzeitig mit der Meldung auf besonderem
Bogen ein Angebot zum Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der
ganzen Bestände einzureichen. Diese Angebote werden der Kriegsmetall-Aktiengesellschaft
weitergegeben, die in erster Linie als Käufer für das Kriegsministerium in Frage kommt.
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Meldung nicht enthalten.
Die Meldezettel sind an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlichen Kriegsministeriums, Berlin W. 66, Mauerstraße 63—65, vorschriftsmäßig
ausgefüllt bis zum 15. Februar 1915 einschließlich einzureichen.
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten, welche die vorliegende Verfügung
betreffen.
Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle 3 Monate (erstmalig wieder
am 1. Mai) aufzugeben unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des betreffenden
Monats.