Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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(Nr. 2733.) Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der Bestimmungen über die Zu- 
lassung von Werthpapieren zum Börsenhandel. Vom 20. November 1900. 
D. Bundesrath hat beschlossen, dem letzten Absatze des F. 1 der Bekannt- 
machung, betreffend die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel, vom 
11. Dezember 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 763) folgenden Satz beizufügen: 
Wird in Folge der Herabsetzung des Kapitals einer Gesellschaft, 
deren Aktien zum Börsenhandel zugelassen waren, die im Abs. 1 fest- 
gesetzte Gesammtsumme nicht mehr erreicht, so kann die Zulassungsstelle 
im Einzelfalle die erneute Zulassung der Aktien beschließen. 
Berlin, den 20. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky. 
  
(Nr. 2734.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen für den Kleinhandel mit Gain. 
Vom 20. November 1900. 
Auf Grund der Vorschriften im F. 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des 
unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) hat der 
Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen, betreffend den Kleinhandel mit 
Garn, beschlossen: 
F. 1. 
Zum Einzelverkauf aufgemachte baumwollene, wollene und halbwollene 
Garne aller Art dürfen nur in bestimmten Einheiten des Gewichts und unter 
Angabe der Gewichtsmenge im Einzelverkehre gewerbsmäßig verkauft oder feil- 
gehalten werden, baumwollene Garne bis zur Gesammtlänge von 100 m jedoch 
auch in bestimmten Einheiten der Länge und unter Angabe der Länge. 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung 
a) auf Garne, die zum Zwecke der Fertigstellung von halbfertigen Waaren 
in Verbindung mit diesen feilgehalten werden, 
b) auf baumwollene Nähgarne, die auf Holzrollen aufgemacht sind, 
c) auf Garne, die dem Käufer zugemessen oder zugewogen werden.
	        
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