106 Nr. 19. 1915.
Bekanntmachung,
betreffend
Prüfung von Kandidaten der Medizin, Zahnheilkunde, Tierheilkunde und
Pharmazie.
Auf Grund des 5 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen:
1. Die nach den Beschlüssen vom 6. August 1914 — Zentralblatt für das Deut-
sche Reich S. 461 — den ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen und phar-
mazeutischen Prüfungskommissionen erteilte Ermächtigung, Kandidaten der
Medizin, der Zahnheilkunde, der Tierheilkunde und der Pharmazie, die
sich zu den Prüfungen melden, zu einer Notprüfung zuzulassen, wird auf-
ehoben.
* Ausnahmsweise können Kandidaten, die bereits mit Ablauf des
Sommerhalbjahrs 1914 die Zulassungsbedingungen erfüllt haben, vom
Reichskanzler im Einvernehmen mit der zuständigen Landeszentralbehörde
zu einer Notprüfung nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen zugelassen
werden, falls sie durch besondere aus der Kriegslage sich ergebende Umstände
an der rechtzeitigen Ablegung dieser Prüfung verhindert worden sind.
2. Kandidaten der Medizin, die mit Ablauf des Winterhalbjahrs. 1914/15 alle
Zulassungsbedingungen erfüllt haben, können zu einer außerordentlichen
ärztlichen Prüfung (Kriegsprüfung) zugelassen werden. Vor der Zulassung
hat der Kandidat den Nachweis zu erbringen, daß er im Falle des Bestehens
der Prüfung von der Militärverwaltung oder von einer Landeszentral-
behörde zur Leistung ärztlicher Dienste angenommen ist und diesen Stellen
für die Dauer des Krieges zur Verfügung steht.
Im übrigen gelten für die Ablegung der Prüfung die in der Anlage
beigefügten „Bestimmungen über eine außerordentliche ärztliche Prüfung
(Kriegsprüfung)“.
Berlin, den 28. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bestimmungen über eine außerordentliche ärztliche Prüfung (Kriegsprüfung).
Die außerordentliche ärztliche Prüfung (Kriegsprüfung) soll alle Abschnitte der
Prüfungsordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 (§ 28) umfassen. Die Prüfungskom-
mission wird von der Landeszentralbehörde nach Anhörung der Medizinischen Fakultät