Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Ar. 22. 128 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1915. 
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 6. Februar 1915. 
  
  
  
  
Inhalt. 
1. Abteilung. (Nr. 7.) Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 20. Mai 
1911, betreffend die Domanialhauptschulkasse. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß 
des Krieges 1914. 
  
I. Abteilung. 
(Nr. 7.) Verordnung zur Abänderung der Verordnung vom 20. Mai 1911, 
betrefsend die Domanialhauptschulkasse. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir verordnen zur Abänderung der Verordnung, betreffend die Domanial= 
hauptschulkasse, vom 20. Mai 1911 (Rbl. 1911 Nr. 24) hierdurch, was folgt: 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges ist von den Unteroffizieren und 
Mannschaften sowohl des stehenden Heeres und der Flotte als auch des Be- 
urlaubtenstandes und des Landsturms, deren schulsteuerpflichtiges Einkommen 
nicht mehr als 1500 beträgt, die Schulsteuner für die Steuerhalbjahre, in 
denen sie sich im aktiven Dienst befinden (vgl. § 5 der Verordnung vom 20. Mai 
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