134 Nr. 24. 1916.
Bestimmungen
über die Aufbringung der Kosten der Mecklenburgischen Handwerks-
kammer durch die Gemeinden der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin
und Mecklenburg-Strelitz sowie über die Unterverteilung innerhalb der
Gemeinden auf die Handwerksbetriebe.
§ 1.
« Der von den Gemeinden aufzubringende Bedarf wird alljährlich auf Grund des
von der Handwerkskammer aufgestellten, vom Großherzoglichen Ministerium des Innern
genehmigten Haushaltsplanes durch das Ministerium des Innern festgestellt.
§ 2.
Diie Ortsobrigkeiten haben bis zum 1. Mai jedes Jahres aus den Staatssteuer-
rollen einen Auszug der im Steuerjahre einkommensteuerpflichtigen Handwerksbetriebe,
welcher die Angaben aus Spalte 3a, 3b und 3c der Staatssteuerrolle und daneben
Raum für die erforderlichen weiteren Eintragungen zu enthalten hat, aufzustellen und
dem Vorstande der Mecklenburgischen Handwerkskammer zu Schwerin in doppelter Aus-
fertigung zu übersenden. Ist ein Handwerksbetrieb mit einem anderen nicht zum Hand-
werk gehörenden Gewerbebetriebe verbunden, so ist dies in beiden Ausfertigungen des
Auszuges von der Obrigkeit zu bemerken.
JFalls einkommensteuerpflichtige Handwerksbetriebe in einem obrigkeitlichen Bezirke
nicht vorhanden sind, genügt die Einsendung einer Fehlanzeige an den Vorstand der
Handwerkskammer.
Der Vorstand der Handwerkskammer hat die Auszüge zu prüfen und erforderlichen-
falls zu berichtigen.
Sodann übersendet er die Auszüge in einer Ausfertigung den zuständigen Vor-
sitzenden der Veranlagungskommissionen zur Staats-Einkommensteuer mit dem Ersuchen
a) um Eintragung des in den Staatssteuerlisten und den Einkommens= und
Vermögensnachweisungen in der Spalte für „Handel und Gewerbe ein-
schließlich des Bergbaues“ für das zur Zeit der Aufstellung der Auszüge —
Absatz 1 — laufende Steuerjahr festgestellten jährlichen Nettoeinkommens
der in den Auszügen verzeichneten Betriebe,
b) um Beifügung der auf die einzutragenden Einkommen nach § 16 des Ein-
kommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 — im Fürstentum Ratzeburg vom
22. November 1913 — enthaltenden Einheitssätze der Einkommensteuer und
c) um Rückgabe der Auszüge innerhalb 14 Tagen.
Sobald die Auszüge dem Vorstande der Handwerkskammer wieder zugegangen
sind, läßt er in die zweite Ausfertigung der Auszüge die Angaben über Einkommen
und Steuersätze übertragen.
Hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Betriebe ist vom Vorstande der
Handwerkskammer bei der zuständigen Ortsobrigkeit eine gesonderte Einschätzung des