Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

134 Nr. 24. 1916. 
Bestimmungen 
über die Aufbringung der Kosten der Mecklenburgischen Handwerks- 
kammer durch die Gemeinden der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin 
und Mecklenburg-Strelitz sowie über die Unterverteilung innerhalb der 
Gemeinden auf die Handwerksbetriebe. 
§ 1. 
« Der von den Gemeinden aufzubringende Bedarf wird alljährlich auf Grund des 
von der Handwerkskammer aufgestellten, vom Großherzoglichen Ministerium des Innern 
genehmigten Haushaltsplanes durch das Ministerium des Innern festgestellt. 
§ 2. 
Diie Ortsobrigkeiten haben bis zum 1. Mai jedes Jahres aus den Staatssteuer- 
rollen einen Auszug der im Steuerjahre einkommensteuerpflichtigen Handwerksbetriebe, 
welcher die Angaben aus Spalte 3a, 3b und 3c der Staatssteuerrolle und daneben 
Raum für die erforderlichen weiteren Eintragungen zu enthalten hat, aufzustellen und 
dem Vorstande der Mecklenburgischen Handwerkskammer zu Schwerin in doppelter Aus- 
fertigung zu übersenden. Ist ein Handwerksbetrieb mit einem anderen nicht zum Hand- 
werk gehörenden Gewerbebetriebe verbunden, so ist dies in beiden Ausfertigungen des 
Auszuges von der Obrigkeit zu bemerken. 
JFalls einkommensteuerpflichtige Handwerksbetriebe in einem obrigkeitlichen Bezirke 
nicht vorhanden sind, genügt die Einsendung einer Fehlanzeige an den Vorstand der 
Handwerkskammer. 
Der Vorstand der Handwerkskammer hat die Auszüge zu prüfen und erforderlichen- 
falls zu berichtigen. 
Sodann übersendet er die Auszüge in einer Ausfertigung den zuständigen Vor- 
sitzenden der Veranlagungskommissionen zur Staats-Einkommensteuer mit dem Ersuchen 
a) um Eintragung des in den Staatssteuerlisten und den Einkommens= und 
Vermögensnachweisungen in der Spalte für „Handel und Gewerbe ein- 
schließlich des Bergbaues“ für das zur Zeit der Aufstellung der Auszüge — 
Absatz 1 — laufende Steuerjahr festgestellten jährlichen Nettoeinkommens 
der in den Auszügen verzeichneten Betriebe, 
b) um Beifügung der auf die einzutragenden Einkommen nach § 16 des Ein- 
kommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 — im Fürstentum Ratzeburg vom 
22. November 1913 — enthaltenden Einheitssätze der Einkommensteuer und 
c) um Rückgabe der Auszüge innerhalb 14 Tagen. 
Sobald die Auszüge dem Vorstande der Handwerkskammer wieder zugegangen 
sind, läßt er in die zweite Ausfertigung der Auszüge die Angaben über Einkommen 
und Steuersätze übertragen. 
Hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Betriebe ist vom Vorstande der 
Handwerkskammer bei der zuständigen Ortsobrigkeit eine gesonderte Einschätzung des 
 
	        
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