Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Forst.  und  Feldrügesachen.

Anordnung  der  Zwangsvollstreckung.


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l  184.

In  den  Forst=  und  Feldrügesachen  (§  4  des  Gesetzes  vom  26.  März  1879)
finden  die  auf  die  Kosten  in  Strafsachen  bezüglichen  Vorschriften  des  deutschen
Gerichtskostengesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  Gebühren  überall
nur  fünf  Zehntheile  der  im  deutschen  Gerichtskostengesetz  bestimmten  Sätze
erhoben  werden.

Die  Gerichte  sind  befugt,  ausnahmsweise  eine  weitere  Ermäßigung  der
Gebühren  eintreten  zu  lassen.

Zweiter  Abschnitt.
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen.

8  185.

Für  die  Entscheidung  über  einen  Antrag  auf  Anordnung  der  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  werden  zwei  Zehntheile  der  in
§8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebühr  erhoben.

Wird  der  Antrag  zurückgenommen,  ehe  eine  gebührenpflichtige  Entscheidung
  ergangen  ist,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  46  des  deutschen  Gerichtskostengesetsrs
  Anwendung.  Für  eine  theilweise  Zurücknahme  wird  diese  Gebühr
  nur  insoweit  erhoben,  als  die  in  Abs.  1  bestimmte  Gebühr  sich  erhöht
haben  würde,  wenn  die  Entscheidung  auf  den  zurückgenommenen  Theil  erstreckt
worden  wäre.

Im  Falle  einer  Beschwerde  sind  die  Vorschriften  der  §§  45,  46  des
deutschen  Gerichtskostengesetzes  entsprechend  anzuwenden.

Erfolgt  die  Zwangsvollstreckung  durch  Eintragung  oder  Vormerkung
einer  Hypothek  für  die  Forderung,  so  kommt  anstatt  der  in  Abs.  1  bestimmten
Gebühr  nur  die  für  die  Eintragung  oder  Vormerkung  nach  den  Bestimmungen
der  §§  119,  121  zu  erhebende  Gebühr  in  Ansatz.

8  186.

Die  Vorschriften  des  8  185  finden  bei  dem  Antrage  auf  Vollziehung
des  Arrestes  in  das  unbewegliche  Vermögen,  sowie  bei  dem  Antrage  auf  An—
ordnung  der  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  zu  anderen  Zwecken
als  dem  der  Zwangsvollstreckung  entsprechende  Anwendung.

8  187.

Ist  ein  Gläubiger  der  Antragsteller,  so  werden  die  in  den  88  185,  186
bestimmten  Gebühren  nach  dem  Betrage  der  einzuziehenden  Forderung  und
der  mit  einzuziehenden  Zinsen  berechnet.  Hat  der  Gegenstand  der  Zwangsvollstreckung
  einen  geringeren  Werth,  so  ist  dieser  maßgebend.

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