Nr. 28. 1916. 168
Trotz der Beschlagnahme dürfen
a) Halter von Pferden und anderen Einhufern zur Fütterung dieser Tiere
Hafer nach dem Durchschnitt von anderthalb Kilogramm, für jedes Tier auf
den Tag berechnet, verwenden; dieser Satz erhöht sich für die Zeit bis zum
28. Februar 1915 einschließlich um einen Zuschlag von einem Kilogramm
auf den Tag berechnet; der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der Er-
gebnisse der Vorratsermittelung vom 1. Februar 1915 bestimmen, ob und
welcher Zuschlag für die Zeit vom 1. März 1915 ab zu gelten hat;
b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung er-
forderliche Saatgut zur Saat verwenden und zwar anderthalb Doppel-
zentner auf das Hektar; die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die
Saatgutmenge im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses für ein-
zelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei Doppelzentner auf das
Hektar zu erhöhen;
e) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Händler Saathafer für
Saatzwecke liefern, der nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben
stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer
befaßt haben; anderer Saathafer darf nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde für Saatzwecke geliefert werden;
d) Händler ihre Vorräte mit Zustimmung des Kommunalverbandes, in dessen
Bezirke sie lagern, veräußern; «
e)UnternehmergewerblicherBetriebeihreVorrätezurHerstellungvonNah-
rungsmitteln verarbeiten; sie haben bis zum Fünften jeden Monats über die
im abgelaufenen Monat eingetretenen Veränderungen ihrer Vorräte der
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung Anzeige zu erstatten.
§ 5.
Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit den nach
* 4 zugelassenen Veräußerungen oder Verwendungen.
86.
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 88 1 bis ö ergeben, entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
87.
Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, ver-
füttert oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Er-
werbsgeschäft über sie abschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand-
lungen pflichtwidrig unter äßt, oder wer als Saathafer erworbenen Hafer zu anderen
Zwecken verwendet, oder wer die Anzeige (& 4 Abs. 36e) nicht in der gesetzten Frist
erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.